Steigende Energiekosten

Die Energiemärkte befinden sich in einem Ausnahmezustand: Weltweit steigen die Preise für Energie und Rohstoffe; zudem droht eine Mangellage. Daher sind wir alle dazu aufgerufen, Energie und Ressourcen – wo immer möglich – einzusparen.

Alle Informationen zu unseren Maßnahmen sowie nützliche Tipps zum Energiesparen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt:

 

1. Warum passt die SWSG die Heizkostenvorauszahlung an?

Ohne proaktive Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen hätten die steigenden Energiekosten hohe Nachzahlungen für Sie zur Folge. Um diesen aktiv entgegenzuwirken, passen wir 2022 die Heizkostenvorauszahlung für das laufende und das kommende Jahr an.

2. Wie hoch fallen die Anpassungen aus?

Wir passen die Heizkostenvorauszahlung auf Basis des tatsächlichen Abrechnungsergebnisses aus dem Jahr 2021 um 60 Prozent an. Dies berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen; für die zukünftigen Entwicklungen und eventuell angepassten gesetzlichen Regelungen sind keine seriösen Vorhersagen möglich. Durch die Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen wirken wir einer hohen Nachzahlung bei Ihren zukünftigen Nebenkostenabrechnungen entgegen.

3. Wen betrifft diese Anpassung?

Die Anpassung betrifft alle Mieter*innen, die eine Heizkostenabrechnung durch die SWSG erhalten.

4. Ab wann gilt die Anpassung?

Das genaue Anpassungsdatum entnehmen Sie bitte Ihrer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021.

5. Was passiert, wenn die tatsächlichen Heizkosten höher liegen?

Die Anpassung der Heizkostenvorauszahlung ist eine vorbeugende Maßnahme. Sollten die tatsächlichen Heizkosten höher liegen, kann es trotz dieser Anpassung noch zu etwaigen Nachzahlungen kommen. Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Heizkosten auch maßgeblich durch Ihr Verbrauchsverhalten bestimmt wird.

6. Was passiert, wenn die tatsächlichen Heizkosten niedriger ausfallen?

Sollten die tatsächlichen Heizkosten niedriger ausfallen, wird Ihre zukünftige Vorauszahlung entsprechend herabgestuft und Sie erhalten ein Guthaben mit Ihrer nächsten Abrechnung.

7. An wen kann ich mich bei Rückfragen wenden?

Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr*e Kundenbetreuer*in gerne zur Verfügung.

1. Was passiert bei der Überprüfung der Anlageneffizienz?

Um Energie einzusparen, stellt die SWSG alle von ihr betriebenen und gesteuerten Gasheizanlagen auf den Prüfstand. Dabei werden alle Parameter überprüft und gegebenenfalls auf eine effizientere und damit energiesparendere Stufe eingestellt. Die Vorgaben zur geschuldeten Mindesttemperatur halten wir dabei selbstverständlich ein.

2. Was hat es mit der geschuldeten Mindesttemperatur auf sich?

Gegenwärtig gelten die Regelungen, dass die geschuldete Mindesttemperatur in Wohn- und Büroräumen (auch Bad und Toilette) in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr mindestens 20 °C beträgt, in sonstigen Nebenräume in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr mindestens 18 °C sowie in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr in allen Wohnräumen mindestens 18 °C. Diese durch die Rechtsprechung geprägten Vorgaben werden auch zukünftig eingehalten.

3. Welche konkreten Maßnahmen für die Anlageneffizienz setzt die SWSG um?

Gebäudeindividuell überprüfen wir die Heizgrenze, die Heizkurve sowie die eingestellte Warmwassertemperatur (heißes Trinkwasser) und senken diese gegebenenfalls ab.

4. Ab wann werden diese Maßnahmen umgesetzt?

Die Maßnahmen werden voraussichtlich bis zum Beginn der Heizperiode 2022/2023 umgesetzt.

5. Bei welchen Heizanlagen werden die Maßnahmen umgesetzt?

Die Überprüfung und ggf. Anpassung erfolgt im ersten Schritt bei allen zentral von der SWSG betriebenen Gasheizungen.

6. Muss für die Überprüfung und Anpassung die Handwerksfirma in meine Wohnung?

Nein, die Arbeiten werden an der zentralen Heizungsanlage vorgenommen.

7. Was passiert in Kitas oder speziellen Wohnobjekten für Senior*innen oder Menschen mit besonderen Bedarfen?

Hier gelten andere Vorgaben für Mindesttemperaturen, aus diesem Grund erfolgt hier keine Anpassung.

8. Was hat es mit der Reduzierung der Heizgrenze auf sich?

Als Heizgrenze wird die Außentemperatur bezeichnet, unterhalb der mit dem Heizen begonnen wird. Durch eine Reduzierung der Heizgrenze kann vor allem in den Übergangszeiten im Herbst und Frühling viel Energie gespart werden. Hierzu wird der Heizkreislauf bei milden Außentemperaturen abgeschaltet, wenn die Mindesttemperatur auch ohne Heizung erreicht werden. Die optimale Heizgrenze ist unter anderem abhängig vom energetischen Gebäudestand. Daher erfolgt die Festlegung der Heizgrenze gebäudeindividuell.

9. Welche Konsequenzen hat die Anpassung der Heizkurve?

Mit der Heizkurve wird eingestellt, welche (Vorlauf-)Temperatur dem Heizkreislauf bei welcher Außentemperatur zur Verfügung gestellt wird. Das Ziel einer optimal eingestellten Heizkurve ist die Erreichung der geschuldeten Raumtemperaturen mit möglichst geringen Vorlauftemperaturen. Bei milden Außentemperaturen ist die Vorlauftemperatur also niedrig, somit sind die Heizkörper lauwarm. Bei tiefen Außentemperaturen werden die Heizkörper mit höheren Heizwassertemperaturen versorgt. Eine optimal eingestellte Heizkurve sorgt für verminderte Wärmeverluste, einen effizienten Heizanlagenbetrieb, eine bessere Regelung der Raumtemperaturen und spart dadurch Energie. Ihre Raumtemperatur können Sie auch nach Anpassung der Heizkurve wie bisher durch die Einstellung Ihrer Heizkörperthermostate oder die Regler Ihrer Fußbodenheizung regulieren.

10. Was bedeutet die Reduktion der Warmwassertemperatur (heißes Trinkwasser) für mich als Mieter*in?

Die Warmwassertemperatur wird im Zuge der Anlagenüberprüfung ebenfalls bewertet. Hier kann es gegebenenfalls zu geringen Reduktionen kommen, von denen Sie als Mieter*in keine Veränderungen spüren. Die Wassertemperatur wird weiterhin auf einem Niveau eingestellt sein, das entsprechend den geltenden Regularien Sicherheit vor Legionellen bietet.

11. Wer bezahlt die Kosten, die für die Prüfung der Anlageneffizienz sowie der Umstellung anfallen?

Die Umstellungskosten trägt die SWSG.

Heizen & Lüften
  1. Raumtemperatur um ein Grad absenken: Wer die Temperatur um 1 °C senkt, spart damit rund sechs Prozent Heizenergie ein. Auf Thermostaten entspricht Stufe 3 ca. 20 °C Raumtemperatur und Stufe 2 ca. 16 °C. Jeder Strich zwischen den Zahlenstufen entspricht ca. einem Grad Celsius.
  2. Ein Raumthermometer kann zusätzlich helfen, die Temperaturen richtig einzuschätzen und verhindert, die Heizung weiter aufzudrehen. Wer lange sitzt, wird beispielsweise die Heizung eher höher drehen. Hier lieber einen Blick auf die Temperatur werfen. Manche Modelle zeigen außerdem die Luftfeuchtigkeit an. Das hilft beim Lüften und dabei, Schimmelbildung zu vermeiden.
  3. Richtiges Lüften: Durch Stoßlüften wird Schimmelbildung vermieden. Öffnen Sie dafür dreimal täglich für fünf Minuten die Fenster. Idealerweise öffnen Sie die Fenster gegenüberliegender Räume gleichzeitig. Dieses Querlüften beschleunigt den Luftaustausch. Drehen Sie beim Lüften den Thermostat an der Heizung ab (Schneeflocken-Symbol). Bitte beachten Sie: Dauerhaft gekippte Fenster sind ein Energiefresser und können außerdem durch Auskühlung der Wände zu Schimmelproblemen führen.
  4. Während der Heizperiode die Rollläden nachts herunterlassen: So gelangt keine Wärme nach draußen.
  5. Heizkörper den nötigen Raum geben: Bedecken Sie Heizkörper nicht mit Möbeln oder Vorhängen, da sich ansonsten die Heizwärme nicht richtig verteilen kann. Vermeiden Sie außerdem ein häufiges Hoch- oder Herunterdrehen der Thermostate und versuchen Sie eher die Temperatur über längere Zeit konstant einzustellen.
  6. Fußbodenheizungen werden üblicherweise mit Hilfe von Raumthermostaten bzw. Raumtemperaturregeln gesteuert, an denen die gewünschte Raumtemperatur eingestellt werden kann. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Raumtemperatur in Räumen mit Fußbodenheizung sehr langsam auf Veränderungen der eingestellten Temperatur reagiert. Im Gegensatz zu normalen Heizkörpern ist daher ein Abschalten oder Herunterdrehen der Fußbodenheizung beim Lüften oder während einer kurzfristigen Abwesenheit (z. B. beim täglichen Arbeiten) nicht sinnvoll.
  7. Absenkung der Heiztemperatur: Nachts oder bei längerer Abwesenheit lohnt es sich, die Heiztemperatur um einige Grad abzusenken.
  8. Bei längeren Abwesenheiten in der Heizperiode (bspw. Urlaubs- oder Wochenendreisen) empfiehlt es sich, den Raumthermostat bzw. Raumtemperaturregler der Fußbodenheizung nicht auf Werte unter 18 Grad Celsius herunterzudrehen. Die Räume – und insbesondere die Böden und Wände – kühlen sonst aus und brauchen danach viel Zeit und Energie, um wieder die gewünschte Temperatur zu erreichen.
  9. Energieberatung: Nehmen Sie eine Energieberatung und „Energie-Checks“ in Anspruch, um weitere Einsparpotenziale auszumachen.
Bad & Waschen
  1. Zum Händewaschen und Zähneputzen kaltes Wasser verwenden: Bei Verwendung von kaltem Wasser sparen Sie viel Geld und Energie. Wenn der Hebel des Wasserhahns immer rechts steht, wird außerdem verhindert, dass die Heizung oder der Durchlauferhitzer anspringt, wenn Sie vielleicht gar kein warmes Wasser verwenden möchten. Bitte beachten Sie, dass Sie regelmäßig an allen Wasserhähnen auch warmes Wasser abnehmen – dies beugt einem Legionellenbefall vor.
  2. 50 % Energie beim Waschen sparen: Wenn die Wäsche statt bei 60 °C nur bei 40 °C gewaschen wird, spart das 50 Prozent des Stroms ein. Bei 30 °C sind es sogar zwei Drittel weniger! Noch einfacher: Benutzen Sie das Eco-Programm der Waschmaschine. Die Waschgänge dauern häufig länger, jedoch kann dann das Waschmittel besser einwirken und die Wäsche wird somit bei niedrigerer Temperatur sauberer und das mit weniger Wasser. Mit dem Eco-Programm sparen Sie also Strom und Wasser. Sinnvoll ist es jedoch durchaus, ab und an ein Programm bei 60 °C zu verwenden, um sicherzugehen, dass Waschmittelrückstände und Bioorganismen vollständig weggespült werden. Das Eco-Programm gibt es auch bei Spülmaschinen.
  3. Wäsche trocknen ohne Strom: Trocknen Sie ihre Wäsche, wenn möglich auf einem Wäscheständer auf Balkon oder Terrasse, statt den Trockner zu verwenden. Damit sparen Sie rund einen Euro an Energiekosten pro Ladung. Das führt zu einer jährlichen Ersparnis von rund 150 Euro bei einem durchschnittlichen 4-Personen-Haushalt!
  4. Wassersparender Duschkopf: Mit einem wassersparenden Duschkopf mit einem Durchlauf von sechs bis neun Liter pro Minute, können Sie im Vergleich zu einem herkömmlichen Duschkopf mehr als ein Drittel des Wassers einsparen. Denken Sie außerdem daran, das Wasser während des Einseifens auszustellen. Mit Duschen sparen Sie im Vergleich zum Baden ohnehin zwei Drittel des Warmwassers ein.
  5. Strahlregler für Armaturen: Auch für Armaturen gibt es Strahlregler, die den Durchfluss auf fünf bis sechs Liter pro Minute reduzieren.
Küche & Kochen
  1. Kühlschranktemperatur erhöhen und Abtauen des Gefrierfaches: Im Kühlschrank ist in der Regel einer Temperatur von 7 °C oder die Stufe 1 oder 2 ausreichend. Damit lässt sich gegenüber einer Einstellung von 5 °C rund 15 Prozent Strom einsparen. Denken Sie außerdem bei Eisbildung im Gefrierfach daran, Ihren Kühlschrank abzutauen. Die Eisschicht kann zu einem Mehrverbrauch von 10 bis 15 Prozent führen.
  2. Energie sparen beim Kochen: Töpfe oder Pfannen sollte nicht kleiner als die Herdplatte sein, da ansonsten Energie verloren geht. Auch durch einen Deckel kann die Garzeit verkürzt und somit Energie gespart werden. Wenn Sie nicht gerade mit Induktion oder Gas kochen, lohnt sich außerdem das Abschalten kurz vor Ende. Die verbleibende Hitze reicht aus, dass Nudeln, Kartoffel & Co. gar werden. Auf das Vorheizen des Backofens können Sie verzichten. Auch kann der Backofen früher ausgeschaltet werden, um die Restwärme zu nutzen. Dampfkochtöpfe sparen außerdem bis zu 60 Prozent Energie ein.
Licht & elektrische Geräte
  1. Wechsel zu LED-Lampen: LEDs verbrauchen nur einen Bruchteil der Energie wie übliche Glühbirnen und sind zudem noch viel langlebiger. Ein Wechsel lohnt sich also sehr schnell. Bitte achten Sie auf die korrekte Entsorgung alter Leuchtmittel.
  2. Abschaltbare Steckdosenleisten: Auch im Stand-by-Modus verbrauchen Geräte unnötigen Strom. Nutzen Sie deshalb Steckdosenleisten mit Schalter oder funkgesteuerte Steckdosen. Hier können Sie beispielsweise auch eine automatische Abschaltung veranlassen. Dann müssen Sie nicht selbst ans Abschalten denken.
  3. Geräte abschalten: Schalten Sie nicht genutzte Geräte, wie den Bildschirm in der Mittagpause oder den Fernseher auf Stummschaltung, ab.
  4. Energiefresser ersetzen: Ihr Kühlschrank, Ihre Waschmaschine oder Ihr Geschirrspüler sind schon über zwölf Jahre alt und echte Energiefresser? Dann lohnt es sich eventuell, beim Stuttgarter Gerätetausch Effiziente Neugeräte werden hier mit bis zu 150 Euro gefördert. Damit sparen Sie bares Geld und leisten einen echten Beitrag für den Klimaschutz.

Weitere nützliche Energiespartipps finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat zu steigenden Preisen, insbesondere für Strom, Gas und Wärme geführt. Die hohe Inflation macht sich gleichzeitig auch beim Einkauf im Supermarkt oder beim Tanken bemerkbar. Dadurch haben immer mehr Menschen Schwierigkeiten, ihre Rechnungen zu bezahlen.

Um deutlich mehr Haushalte zu unterstützen, die ihre Miete nicht vollständig zahlen können, tritt zum 1. Januar 2023 das sogenannte „Wohngeld-Plus-Gesetz“ in Kraft. Mit dieser Reform ermöglicht der Bund zusätzlichen rund 1,4 Millionen Haushalten den Zugang zum Wohngeld und stellt mit der dauerhaften Heizkomponente die Bezahlung der steigenden Heizkosten sicher.

Wir haben Ihnen hier einige wichtige Informationen zum Wohngeld und der Reform zusammengestellt:>

Was ist Wohngeld?

Beim Wohngeld zahlen Bund und Länder über die Kommunen einen Zuschuss zur Miete. Dieser Zuschuss soll die Lücke zwischen Miete und Ihrem verfügbaren Haushaltseinkommen schließen. Die Miete wird also nicht in voller Höhe übernommen, wie etwa bei der Sozialhilfe oder dem Arbeitslosengeld (ALG) II. Aber das Wohngeld unterstützt Sie dabei, die Mietkosten zu tragen.

Was bringt das neue Wohngeld-Plus?

Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Miete in voller Höhe zu zahlen und Sie auch keine anderen Sozialleistungen erhalten, sollten Sie ihren Anspruch auf Wohngeld prüfen.
Das neue Wohngeld-Plus unterstützt erstmals auch bei den Heizkosten. Damit können die gestiegenen Heizkosten abgefedert werden. Und auch wenn Sie in energetisch sanierten Wohnraum leben, in dem die Mieten ggf. höher sein können, können Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Denn das neue Wohngeld-Plus berücksichtigt das über eine sogenannte Klimakomponente.

Wer kann Wohngeld beantragen?

Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt.

Wohngeld wird nur an Personen geleistet, die keine anderen Leistungen zum Lebensunterhalt (wie z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beziehen. Bei diesen Leistungen werden die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Wie erfahre ich, ob ich Wohngeld erhalten kann?

Ob und wie viel Wohngeld Sie beziehen können wird nach Einreichen Ihres Antrages geprüft. Dabei wird zum Beispiel geprüft:

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • die Miete des Wohnraums oder die Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum,
  • das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Einen aktualisierten vorläufigen Wohngeldrechner und Rechenbeispiele finden Sie auf der Internetseite des Bundesbauministeriums (BMWSB).

Wo kann ich das Wohngeld-Plus beantragen?

Das Wohngeld-Plus können Sie bei der Wohngeldbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart beantragen.

Die Energiekrise im Überblick

Mit dem Angriffs­krieg auf die Ukraine beginnt die Energie- und Wirtschaftskrise

Gaspreise steigen plötzlich auf Rekordhöhe; es kommt zu einer Mangellage und drohendem Gas-Lieferstopp.

SWSG reagiert

SWSG-Taskforce wird einberufen. Sie führt eine Situationsanalyse durch und entwickelt unterschiedliche Krisenszenarien. Anschließend erstellt die SWSG einen Maßnahmenplan zur Heizanlagenoptimierung und analysiert im Zuge dessen auch eine mögliche Anpassung zur Heizkostenvorauszahlung.

Notfallplan "Gas" - Bundes­regierung ruft Alarmstufe aus.
Anpassung der Heiz­kosten­voraus­zahlung für Mieter*innen mit Fernwärme

Um zu vermeiden, dass SWSG-Mieter*innen für die kommenden Abrechnungsjahre hohe Nachzahlungen für Heizkosten leisten müssen, nimmt die SWSG eine Anpassung der Heizkostenvorauszahlung vor. Auf Basis der letzten Betriebskostenabrechnung werden bereits bekannte und konkret zu erwartende Kostensteigerungen einbezogen.
Bei der Anpassung der Heizkostenvorauszahlung ist zu berücksichtigen, dass sich die Heizkosten bzw. die Heizkostenvorauszahlung aus unterschiedlichen Bestandteilen mit unterschiedlichen Kostenentwicklungen zusammensetzt. Dazu gehören beispielsweise der Arbeitspreis, der Grundpreis, Energienebenkosten (u. a. Wartungskosten) und Kosten zur gesonderten Verteilung (u. a. Frisch- und Abwasserkosten).
Im Durchschnitt der letzten Jahre betrug der Anteil des Arbeitspreises an den gesamten Heizkosten bei Fernwärme circa ein Drittel. Im Jahr 2022 hat der Energieversorger den Fernwärmepreis bereits zweimal signifikant erhöht (zum 01.01. und zum 01.07. 2022).

Mehr dazu

Bei der Festlegung der Heizkostenvorauszahlung der fernwärmeversorgten Objekte ab dem 01.09.2022 wurden zwei Aspekte berücksichtigt:

  • Die Erhöhungen des Fernwärmearbeitspreises vom 01.01.2022 und 01.07.2022 lassen unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspreisanteils an den gesamten Heizkosten in Höhe von rund einem Drittel einen Anstieg der Heizkosten für das gesamte Jahr 2022 um circa 20 % erwarten. Heizkostennachzahlungen im Zuge der Nebenkostenabrechnung 2022 lassen sich somit durch eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung um 60 % ab dem 01.09.2022 vermeiden. Damit können die zu geringen Heizkostenvorauszahlungen des Zeitraums Januar bis August 2022 kompensiert werden.
  • Auf Grundlage der Preisgleitklauseln war im Sommer 2022 zum 01.01.2023 ein weiterer deutlicher Anstieg des Fernwärmearbeitspreises auf rund 16 Cent je kWh (brutto) zu erwarten. Dies entspricht gegenüber dem Jahr 2021 einer Erhöhung des Arbeitspreises um circa 180 %. Unter Berücksichtigung des bisherigen Anteils des Arbeitspreises an den gesamten Heizkosten von rund einem Drittel ergibt sich damit eine zu erwartende Steigerung der Heizkosten im Bereich Fernwärme für das Jahr 2023 um rund 60 %.

Aus den beiden für die Heizkostenvorauszahlungsanpassung zu berücksichtigenden Aspekten ergab sich somit eine Erhöhung im Bereich der Fernwärme um 60 % zum 01.09.2022. Um dieses Vorgehen zu ermöglichen und die Mieter*innen vor hohen Nachzahlungen für das Jahr 2022 zu schützen, wurden die Fernwärmeabrechnungen mit denen die Heizkostenvorauszahlungsanpassungen mitgeteilt werden, auf den 31.07.2022 vorgezogen.

SWSG verabschiedet Maß­nahmen­paket zur Gas­heiz­anlagen­optimierung

Zur Optimierung der Anlageneffizienz unterzieht die SWSG - noch vor der Heizperiode 2022/2023 - 303 Gasheizanlagen der Prüfung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung der Gasmangelllage. Alle betroffenen Mieter*innen werden postalisch darüber informiert. Zudem bietet die SWSG digitale Mietersprechstunden an, in denen die Maßnahmen erläutert werden und Fragen rund um den Heizungscheck beantwortet werden.

Verordnung zur Sicherung der Energie­versorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) tritt in Kraft

Die SWSG optimiert in ihren Büroräumen die Heizanlagen, reduziert die Raumtemperatur auf die vorgegebenen 19 Grad Celsius und ergreift weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung. Damit erfüllt die städtische Tochter kurzfristig die vorgegebenen Maßnahmen der Verordnung.

Anpassung der Heiz­kosten­vorauszahlung für Mieter*innen mit Gas­zentral­heizung

Für die zentral gasversorgten Objekte hat die SWSG bis zum 31.12.2022 Preisstabilität. Daher erfolgt die Heizkostenvorauszahlungsanpassung bei diesen Objekten erst zum 01.01.2023. Wie sich der Gasbezugspreis zum Januar 2023 gestaltet, steht zum momentanen Zeitpunkt der Festlegung der Heizkostenvorauszahlungsanpassung noch nicht fest. Daher orientiert sich die SWSG an dem zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Grundversorgertarif der EnBW, der einen Arbeitspreis von 10,76 Cent je kWh (brutto) ausweist. Es ist also mit einer Arbeitspreiserhöhung um deutlich mehr als 100 % zu rechnen. Unter Berücksichtigung des Arbeitspreisanteils von Gas an den gesamten Heizkosten gasversorgter Objekte in Höhe von 40 % wird somit für die gasversorgten Objekte eine durchschnittliche Heizkostenvorauszahlungsanpassung um 60 % zum 01.01.2023 ermittelt. Ziel dieser Anpassung ist es, die Mieter*innen vor sehr hohen Nachzahlungen in den Folgejahren zu schützen.

Verordnung zur Sicherung der Energie­versorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) tritt in Kraft

Die Verordnung der Bundesregierung sieht u. a. verpflichtende Heizungsprüfungen und Optimierungen der Heizanlagen vor. Durch ihr vorausschauendes Handeln führt die SWSG bereits seit August 2022 diese Maßnahmen in allen mit Gaszentralheizung versorgten Wohnungen durch. Was die SWSG dabei genau macht, erfahren Sie hier.

Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe­gesetz (EWSG) tritt in Kraft

Von der Bundesregierung wird als weitere Maßnahme zur Entlastung der Bürger*innen aufgrund der aktuellen Energiekrise die sogenannte Dezember-Soforthilfe beschlossen (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG). Hierfür übernimmt der Bund die Dezemberzahlung der SWSG an ihre Versorger. Die Höhe der Soforthilfe wird auf Grundlage von gesetzlichen Vorgaben durch den Energieversorger errechnet.

 

Wie berechnet sich die Dezemberhilfe und was heißt das für Sie als Mieter*in?
Wie berechnet sich die Dezember-Hilfe?

Die Soforthilfe Gas basiert auf einem Zwölftel des vom Versorger im September 2022 für jede Entnahmestelle prognostizierten Verbrauchs. Dieser Wert wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert und ein Zwölftel des Grundpreises hinzugerechnet. Zur Berechnung der Soforthilfe Wärme wird die von der SWSG an den Versorger geleistete Abschlagszahlung (Brutto) für jede Entnahmestelle im Monat September 2022 um 20 % erhöht.

Was heißt das für Sie als Mieter*in?

Das Gesetz sieht vor, dass die entsprechende Verrechnung der Soforthilfe für die Mieter*innen im Zuge der kommenden Heizkostenabrechnung erfolgt, weil für Sie als Mieter*in die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 relevant werden, diese aber erst im Jahr 2023 erstellt wird.

Information zur Dezember­hilfe an SWSG-Mieter*innen

Die SWSG informiert postalisch Ihre Mieter*innen, die zentral mit Gas oder über Fernwärme versorgt werden, über die Dezemberhilfe.

Bundestag und Bundesrat beschließen Strom- und Gaspreis­bremse

Mit der Deckelung sollen die Haushalte ab Januar weiter entlastet werden. Die Deckelungen gestalten sich folgendermaßen:

  • Strompreis 40 ct/kWh
  • Gaspreis 12 ct/kWh
  • Fernwärme 9,5 ct/kWh

Die Preisdeckel gelten für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Das heißt, wer mehr als 80 Prozent Energie im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, bezahlt für jede weitere Kilowattstunde die vertraglich vereinbarten, teils wesentlich höheren Preise.

Weiterlesen

Selbstverständlich betrachtet die SWSG auch weiterhin die volatilen Entwicklungen auf dem Energiemarkt sehr genau und reagiert unverzüglich, sobald es verbindliche Entscheidungen von Seiten der Gesetzgebung gibt, die Anpassungen erforderlich machen.

Insbesondere wird die SWSG, nachdem verbindliche Klarheit über die Einführung einer Wärmepreisbremse besteht, die aus einem bei mutmaßlich 9,5 Cent je kWh (brutto) gedeckelten Arbeitspreis resultierenden Heizkostenreduktionen in entsprechend angepasste Heizkostenvorauszahlungen überführen.

Die erwartete Kostensteigerung im Bereich der zentral gasversorgten Objekte hat sich durch die geplante Einführung der Gaspreisbremse zum 01.01.2023, die einen Preisdeckel bei 12 Cent je kWh (brutto) vorsieht, bestätigt. Bezüglich der Heizkostenvorauszahlung im Bereich der zentral durch die SWSG gasversorgten Objekte besteht somit aktuell kein weiterer Anpassungsbedarf.

Das "Wohngeld-Plus-Gesetz"

Zum 1. Januar 2023 tritt das neue "Wohngeld-Plus-Gesetz" in Kraft, welches erstmals –  neben der Mietzahlung – die Finanzierung der Heizkosten bezuschusst. Diese Reform ermöglicht damit nach Angaben des Bundes weiteren rund 1,4 Millionen Haushalten den Zugang zum Wohngeld. Empfangsberechtigt für das neue Wohngeld-Plus sind damit in Summe rund 2 Millionen Haushalte, die keine weiteren Sozialleistungen beziehen und deren monatliches zu berücksichtigendes Gesamteinkommen unterhalb der dafür vorgesehenen Einkommensgrenze liegt. Der staatliche Zuschuss, welcher über die Kommunen beantragt und ausgezahlt wird, wird im Durchschnitt verdoppelt: Betrug das individuelle Wohngeld zuvor 180 € pro Monat, steigt der Anspruch dank der Wohngeldreform auf rund 370 € pro Monat. Beantragt wird das Wohngeld-Plus über die Landeshauptstadt Stuttgart.

Heizkostenvorauszahlung für Mieter*innen mit Fernwärme sinkt

Nach der Verabschiedung der Gas- und Wärmepreisbremse überprüfte die SWSG die aktuellen Heizkostenvorauszahlungen. Für Mieter*innen, die über Fernwärme versorgt werden, reduzieren sich die Vorauszahlungen ab März um 24 Prozent. Da die Preisbremsen ab Januar 2023 gelten, fließen die bereits geleisteten höheren Vorauszahlungen für die Monate Januar und Februar 2023 in die Reduzierung der Heizkostenvorauszahlungen ein. Die SWSG informiert die betroffenen Mieter*innen postalisch.
Die erwartete und von der SWSG kalkulierte Kostensteigerung im Bereich der zentral gasversorgten Objekte hat sich durch die geplante Einführung der Gaspreisbremse zum 01.01.2023, die einen Preisdeckel bei 12 Cent je kWh (brutto) vorsieht, bestätigt. Bezüglich der Heizkostenvorauszahlung im Bereich der zentral durch die SWSG gasversorgten Objekte besteht somit aktuell kein weiterer Anpassungsbedarf.

Härtefallprüfung für Heizöl und Pellets in Baden-Württemberg

Bis zum 20. Oktober 2023 können in Baden-Württemberg Härtefallhilfen für gestiegene Heizkosten bei sogenannten „nicht leitungsgebundenen“ Energieträgern, also bspw. Heizöl oder Holzpellets,  beantragt werden. Angelehnt an die Strom- und Gaspreisbremse können Haushalte rückwirkend für Lieferungen im Jahr 2022 entlastet werden, wenn zwischen dem 01.01. und dem 01.12.2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 entstanden ist. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Die SWSG beantragt diese Unterstützung für die betroffenen Mietverhältnisse. Im Falle einer Bewilligung werden die Entlastungen in der kommenden Betriebskostenabrechnung berücksichtigt oder nachträglich den Mieterkonten gutgeschrieben.

Was können Sie als Mieter*in jetzt tun? #jederbeitragzählt

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