Steigende Energiekosten
Die Energiemärkte befinden sich in einem Ausnahmezustand: Weltweit steigen die Preise für Energie und Rohstoffe; zudem droht eine Mangellage. Daher sind wir alle dazu aufgerufen, Energie und Ressourcen – wo immer möglich – einzusparen.
Alle Informationen zu unseren Maßnahmen sowie nützliche Tipps zum Energiesparen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt:
- Anpassung der Heizkostenvorauszahlung
- Überprüfung der Anlageneffizienz
- Energiespartipps
- Wohngeld-Plus-Gesetz ab 01.01.2023
Weitere Tipps zum Thema Energiesparen erhalten Sie beim kostenfreien Energiespar-Dialog der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. oder auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat zu steigenden Preisen, insbesondere für Strom, Gas und Wärme geführt. Die hohe Inflation macht sich gleichzeitig auch beim Einkauf im Supermarkt oder beim Tanken bemerkbar. Dadurch haben immer mehr Menschen Schwierigkeiten, ihre Rechnungen zu bezahlen.
Um deutlich mehr Haushalte zu unterstützen, die ihre Miete nicht vollständig zahlen können, tritt zum 1. Januar 2023 das sogenannte „Wohngeld-Plus-Gesetz“ in Kraft. Mit dieser Reform ermöglicht der Bund zusätzlichen rund 1,4 Millionen Haushalten den Zugang zum Wohngeld und stellt mit der dauerhaften Heizkomponente die Bezahlung der steigenden Heizkosten sicher.
Wir haben Ihnen hier einige wichtige Informationen zum Wohngeld und der Reform zusammengestellt:>
Die Energiekrise im Überblick
Mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine beginnt die Energie- und Wirtschaftskrise
Gaspreise steigen plötzlich auf Rekordhöhe; es kommt zu einer Mangellage und drohendem Gas-Lieferstopp.
SWSG reagiert
SWSG-Taskforce wird einberufen. Sie führt eine Situationsanalyse durch und entwickelt unterschiedliche Krisenszenarien. Anschließend erstellt die SWSG einen Maßnahmenplan zur Heizanlagenoptimierung und analysiert im Zuge dessen auch eine mögliche Anpassung zur Heizkostenvorauszahlung.
Notfallplan "Gas" - Bundesregierung ruft Alarmstufe aus.
Anpassung der Heizkostenvorauszahlung für Mieter*innen mit Fernwärme
Um zu vermeiden, dass SWSG-Mieter*innen für die kommenden Abrechnungsjahre hohe Nachzahlungen für Heizkosten leisten müssen, nimmt die SWSG eine Anpassung der Heizkostenvorauszahlung vor. Auf Basis der letzten Betriebskostenabrechnung werden bereits bekannte und konkret zu erwartende Kostensteigerungen einbezogen.
Bei der Anpassung der Heizkostenvorauszahlung ist zu berücksichtigen, dass sich die Heizkosten bzw. die Heizkostenvorauszahlung aus unterschiedlichen Bestandteilen mit unterschiedlichen Kostenentwicklungen zusammensetzt. Dazu gehören beispielsweise der Arbeitspreis, der Grundpreis, Energienebenkosten (u. a. Wartungskosten) und Kosten zur gesonderten Verteilung (u. a. Frisch- und Abwasserkosten).
Im Durchschnitt der letzten Jahre betrug der Anteil des Arbeitspreises an den gesamten Heizkosten bei Fernwärme circa ein Drittel. Im Jahr 2022 hat der Energieversorger den Fernwärmepreis bereits zweimal signifikant erhöht (zum 01.01. und zum 01.07. 2022).
Bei der Festlegung der Heizkostenvorauszahlung der fernwärmeversorgten Objekte ab dem 01.09.2022 wurden zwei Aspekte berücksichtigt:
- Die Erhöhungen des Fernwärmearbeitspreises vom 01.01.2022 und 01.07.2022 lassen unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspreisanteils an den gesamten Heizkosten in Höhe von rund einem Drittel einen Anstieg der Heizkosten für das gesamte Jahr 2022 um circa 20 % erwarten. Heizkostennachzahlungen im Zuge der Nebenkostenabrechnung 2022 lassen sich somit durch eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung um 60 % ab dem 01.09.2022 vermeiden. Damit können die zu geringen Heizkostenvorauszahlungen des Zeitraums Januar bis August 2022 kompensiert werden.
- Auf Grundlage der Preisgleitklauseln war im Sommer 2022 zum 01.01.2023 ein weiterer deutlicher Anstieg des Fernwärmearbeitspreises auf rund 16 Cent je kWh (brutto) zu erwarten. Dies entspricht gegenüber dem Jahr 2021 einer Erhöhung des Arbeitspreises um circa 180 %. Unter Berücksichtigung des bisherigen Anteils des Arbeitspreises an den gesamten Heizkosten von rund einem Drittel ergibt sich damit eine zu erwartende Steigerung der Heizkosten im Bereich Fernwärme für das Jahr 2023 um rund 60 %.
Aus den beiden für die Heizkostenvorauszahlungsanpassung zu berücksichtigenden Aspekten ergab sich somit eine Erhöhung im Bereich der Fernwärme um 60 % zum 01.09.2022. Um dieses Vorgehen zu ermöglichen und die Mieter*innen vor hohen Nachzahlungen für das Jahr 2022 zu schützen, wurden die Fernwärmeabrechnungen mit denen die Heizkostenvorauszahlungsanpassungen mitgeteilt werden, auf den 31.07.2022 vorgezogen.
SWSG verabschiedet Maßnahmenpaket zur Gasheizanlagenoptimierung
Zur Optimierung der Anlageneffizienz unterzieht die SWSG - noch vor der Heizperiode 2022/2023 - 303 Gasheizanlagen der Prüfung und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung der Gasmangelllage. Alle betroffenen Mieter*innen werden postalisch darüber informiert. Zudem bietet die SWSG digitale Mietersprechstunden an, in denen die Maßnahmen erläutert werden und Fragen rund um den Heizungscheck beantwortet werden.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) tritt in Kraft
Die SWSG optimiert in ihren Büroräumen die Heizanlagen, reduziert die Raumtemperatur auf die vorgegebenen 19 Grad Celsius und ergreift weitere Maßnahmen zur Energieeinsparung. Damit erfüllt die städtische Tochter kurzfristig die vorgegebenen Maßnahmen der Verordnung.
Anpassung der Heizkostenvorauszahlung für Mieter*innen mit Gaszentralheizung
Für die zentral gasversorgten Objekte hat die SWSG bis zum 31.12.2022 Preisstabilität. Daher erfolgt die Heizkostenvorauszahlungsanpassung bei diesen Objekten erst zum 01.01.2023. Wie sich der Gasbezugspreis zum Januar 2023 gestaltet, steht zum momentanen Zeitpunkt der Festlegung der Heizkostenvorauszahlungsanpassung noch nicht fest. Daher orientiert sich die SWSG an dem zum aktuellen Zeitpunkt gültigen Grundversorgertarif der EnBW, der einen Arbeitspreis von 10,76 Cent je kWh (brutto) ausweist. Es ist also mit einer Arbeitspreiserhöhung um deutlich mehr als 100 % zu rechnen. Unter Berücksichtigung des Arbeitspreisanteils von Gas an den gesamten Heizkosten gasversorgter Objekte in Höhe von 40 % wird somit für die gasversorgten Objekte eine durchschnittliche Heizkostenvorauszahlungsanpassung um 60 % zum 01.01.2023 ermittelt. Ziel dieser Anpassung ist es, die Mieter*innen vor sehr hohen Nachzahlungen in den Folgejahren zu schützen.
Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) tritt in Kraft
Die Verordnung der Bundesregierung sieht u. a. verpflichtende Heizungsprüfungen und Optimierungen der Heizanlagen vor. Durch ihr vorausschauendes Handeln führt die SWSG bereits seit August 2022 diese Maßnahmen in allen mit Gaszentralheizung versorgten Wohnungen durch. Was die SWSG dabei genau macht, erfahren Sie hier.
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) tritt in Kraft
Von der Bundesregierung wird als weitere Maßnahme zur Entlastung der Bürger*innen aufgrund der aktuellen Energiekrise die sogenannte Dezember-Soforthilfe beschlossen (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG). Hierfür übernimmt der Bund die Dezemberzahlung der SWSG an ihre Versorger. Die Höhe der Soforthilfe wird auf Grundlage von gesetzlichen Vorgaben durch den Energieversorger errechnet.
Wie berechnet sich die Dezemberhilfe und was heißt das für Sie als Mieter*in?
Wie berechnet sich die Dezember-Hilfe?
Die Soforthilfe Gas basiert auf einem Zwölftel des vom Versorger im September 2022 für jede Entnahmestelle prognostizierten Verbrauchs. Dieser Wert wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert und ein Zwölftel des Grundpreises hinzugerechnet. Zur Berechnung der Soforthilfe Wärme wird die von der SWSG an den Versorger geleistete Abschlagszahlung (Brutto) für jede Entnahmestelle im Monat September 2022 um 20 % erhöht.
Was heißt das für Sie als Mieter*in?
Das Gesetz sieht vor, dass die entsprechende Verrechnung der Soforthilfe für die Mieter*innen im Zuge der kommenden Heizkostenabrechnung erfolgt, weil für Sie als Mieter*in die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 relevant werden, diese aber erst im Jahr 2023 erstellt wird.
Information zur Dezemberhilfe an SWSG-Mieter*innen
Die SWSG informiert postalisch Ihre Mieter*innen, die zentral mit Gas oder über Fernwärme versorgt werden, über die Dezemberhilfe.
Bundestag und Bundesrat beschließen Strom- und Gaspreisbremse
Mit der Deckelung sollen die Haushalte ab Januar weiter entlastet werden. Die Deckelungen gestalten sich folgendermaßen:
- Strompreis 40 ct/kWh
- Gaspreis 12 ct/kWh
- Fernwärme 9,5 ct/kWh
Die Preisdeckel gelten für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Das heißt, wer mehr als 80 Prozent Energie im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, bezahlt für jede weitere Kilowattstunde die vertraglich vereinbarten, teils wesentlich höheren Preise.
WeiterlesenSelbstverständlich betrachtet die SWSG auch weiterhin die volatilen Entwicklungen auf dem Energiemarkt sehr genau und reagiert unverzüglich, sobald es verbindliche Entscheidungen von Seiten der Gesetzgebung gibt, die Anpassungen erforderlich machen.
Insbesondere wird die SWSG, nachdem verbindliche Klarheit über die Einführung einer Wärmepreisbremse besteht, die aus einem bei mutmaßlich 9,5 Cent je kWh (brutto) gedeckelten Arbeitspreis resultierenden Heizkostenreduktionen in entsprechend angepasste Heizkostenvorauszahlungen überführen.
Die erwartete Kostensteigerung im Bereich der zentral gasversorgten Objekte hat sich durch die geplante Einführung der Gaspreisbremse zum 01.01.2023, die einen Preisdeckel bei 12 Cent je kWh (brutto) vorsieht, bestätigt. Bezüglich der Heizkostenvorauszahlung im Bereich der zentral durch die SWSG gasversorgten Objekte besteht somit aktuell kein weiterer Anpassungsbedarf.
Das "Wohngeld-Plus-Gesetz"
Zum 1. Januar 2023 tritt das neue "Wohngeld-Plus-Gesetz" in Kraft, welches erstmals – neben der Mietzahlung – die Finanzierung der Heizkosten bezuschusst. Diese Reform ermöglicht damit nach Angaben des Bundes weiteren rund 1,4 Millionen Haushalten den Zugang zum Wohngeld. Empfangsberechtigt für das neue Wohngeld-Plus sind damit in Summe rund 2 Millionen Haushalte, die keine weiteren Sozialleistungen beziehen und deren monatliches zu berücksichtigendes Gesamteinkommen unterhalb der dafür vorgesehenen Einkommensgrenze liegt. Der staatliche Zuschuss, welcher über die Kommunen beantragt und ausgezahlt wird, wird im Durchschnitt verdoppelt: Betrug das individuelle Wohngeld zuvor 180 € pro Monat, steigt der Anspruch dank der Wohngeldreform auf rund 370 € pro Monat. Beantragt wird das Wohngeld-Plus über die Landeshauptstadt Stuttgart.
Heizkostenvorauszahlung für Mieter*innen mit Fernwärme sinkt
Nach der Verabschiedung der Gas- und Wärmepreisbremse überprüfte die SWSG die aktuellen Heizkostenvorauszahlungen. Für Mieter*innen, die über Fernwärme versorgt werden, reduzieren sich die Vorauszahlungen ab März um 24 Prozent. Da die Preisbremsen ab Januar 2023 gelten, fließen die bereits geleisteten höheren Vorauszahlungen für die Monate Januar und Februar 2023 in die Reduzierung der Heizkostenvorauszahlungen ein. Die SWSG informiert die betroffenen Mieter*innen postalisch.
Die erwartete und von der SWSG kalkulierte Kostensteigerung im Bereich der zentral gasversorgten Objekte hat sich durch die geplante Einführung der Gaspreisbremse zum 01.01.2023, die einen Preisdeckel bei 12 Cent je kWh (brutto) vorsieht, bestätigt. Bezüglich der Heizkostenvorauszahlung im Bereich der zentral durch die SWSG gasversorgten Objekte besteht somit aktuell kein weiterer Anpassungsbedarf.
Härtefallprüfung für Heizöl und Pellets in Baden-Württemberg
Bis zum 20. Oktober 2023 können in Baden-Württemberg Härtefallhilfen für gestiegene Heizkosten bei sogenannten „nicht leitungsgebundenen“ Energieträgern, also bspw. Heizöl oder Holzpellets, beantragt werden. Angelehnt an die Strom- und Gaspreisbremse können Haushalte rückwirkend für Lieferungen im Jahr 2022 entlastet werden, wenn zwischen dem 01.01. und dem 01.12.2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 entstanden ist. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Die SWSG beantragt diese Unterstützung für die betroffenen Mietverhältnisse. Im Falle einer Bewilligung werden die Entlastungen in der kommenden Betriebskostenabrechnung berücksichtigt oder nachträglich den Mieterkonten gutgeschrieben.
Was können Sie als Mieter*in jetzt tun? #jederbeitragzählt
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