Mieterhöhungen der SWSG

Auftrag der SWSG ist es, bezahlbaren Wohnraum in Stuttgart zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend stehen preiswerte Mieten sowie eine sozial ausgewogene Mietenstrategie im Fokus unserer Tätigkeit. Im Sinne einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung ist es notwendig, in regelmäßigen Abständen moderate Mietanpassungen vorzunehmen, die sich in Höhe und Turnus an unserem sozialen Auftrag und der Gemeinwohlorientierung ausrichten.

Zum 1. Juli 2025 setzen wir eine Mietanpassung in unserem Bestand um. Wir haben uns bewusst für eine sozial ausgewogene Mietanpassung entschieden, die deutlich unter den gesetzlichen Anpassungsgrenzen liegt. Darüber hinaus bieten wir für die aktuelle Mieterhöhung eine freiwillige Mietbelastungsprüfung an, durch die Mieterinnen und Mieter eine individuelle Unterstützung in Form eines Mietzuschusses erhalten können. Wie das genau funktioniert und welche Voraussetzungen für die Gewährung, Antragsstellung und Prüfung gelten, können Sie den FAQs entnehmen. Über den Schnelltest können Sie prüfen, ob Sie die grundlegenden Voraussetzungen erfüllen.

Schnelltest zur Mietbelastungsprüfung

Haben Sie eine Mieterhöhung erhalten?

Wohnen Sie in einer freifinanzierten Wohnung? (Erklärung anzeigen)

Erhalten Sie, abgesehen von Wohngeld, Zuschüsse zu Ihrer Miete (bspw. vom JobCenter, Sozialamt etc.)?

Der Schnelltest hat ergeben, dass Sie die Voraussetzungen zur Antragsstellung auf den Mietzuschuss und die Mietbelastungsprüfung erfüllen. Alle weiteren Infos finden Sie in den FAQs.

Kein Anspruch auf Mietzuschuss

Der Schnelltest hat ergeben, dass Sie mindestens eine grundlegende Voraussetzung für den Antrag auf den Mietzuschuss nicht erfüllen. Sollten Sie dennoch Unterstützung benötigen, haben Sie eventuell Anspruch auf Wohngeld oder weitere Sozialleistungen. Anträge und Hilfen dazu erhalten Sie bei der Sozialhilfedienststelle Ihres zuständigen Bezirksrathauses.

Bei weiteren Fragen können Sie sich an Ihre*n Kundenbetreuer*in oder an unseren telefonischen Kundenservice unter 0711/9320-222 sowie an service@swsg.de wenden.

FAQ

Warum führt die SWSG Mietanpassungen durch?

Die SWSG hat zuletzt im Jahr 2022 die Mieten für den Großteil ihres freifinanzierten und öffentlich geförderten Wohnungsbestandes angepasst. Im Sinne einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung ist es notwendig, in regelmäßigen Abständen Mietanpassungen vorzunehmen.

Was ist die gesetzliche Grundlage für diese Mieterhöhung?

Die Mieterhöhung zum 01.07.2025 erfolgt nach §§ 558 ff. BGB. Entsprechend der rechtlichen Vorgaben ist es möglich die Grundmiete anzupassen, wenn diese seit 15 Monaten unverändert ist und in den letzten 12 Monaten keine Mieterhöhung erfolgte (hiervon ausgenommen sind Modernisierungs­mieterhöhungen oder Nebenkosten­anpassungen). Eine Mietanpassung ist dann bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete möglich, sofern die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 Prozent erhöht wurde. In Gebieten, in denen eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf um nicht mehr als 15 Prozent erhöht werden. Da dies auf Stuttgart zutrifft, gilt innerhalb von Stuttgart bei Mietanpassungen eine Kappungsgrenze von 15 Prozent.

Die SWSG beschränkt die Mieterhöhung 2025 zusätzlich. Für alle Mietverhältnisse ab 7,51 € / m2 / Monat gilt eine Mieterhöhung um 6 Prozent; liegt die Grundmiete unter 7,51 € / m2 / Monat, beläuft sich die Erhöhung auf 8 Prozent.

Bei welchen Mietverhältnissen werden die Mieten angepasst?

Die Mietanpassung betrifft den frei finanzierten und den klassisch öffentlich geförderten Wohnungsbestand (Satzungsmieten) sowie den öffentlich geförderten Wohnungsbestand der Landeswohnraumförderungsprogramme 2009 bis einschließlich 2011.

Die Mieten der Wohnungsbestände außerhalb der genannten Kategorien werden im Rahmen der jeweiligen Förderbestimmungen zu den entsprechenden Zeitpunkten erhöht.

Ab wann ist die angepasste Miete fällig?

Ihre neue Miete wird ab dem 01.07.2025 fällig.

Wird die angepasste Miete automatisch abgebucht oder muss ich etwas veranlassen?

Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat und Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt haben, buchen wir die neue Miete ab dem 01.07.2025 von Ihrem Konto ab.

Was passiert, wenn ich die Einwilligung zur Mieterhöhung nicht unterzeichne?

Für die von uns durchgeführte Mieterhöhung benötigen wir, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, zwingend eine Zustimmung Ihrerseits. Stimmen Sie der Mieterhöhung nicht zu, muss die SWSG ihren Anspruch auf Zustimmung durch eine Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Muss ich der Mieterhöhung zustimmen, auch wenn meine Wohnung Mängel aufweist?

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Mieterhöhung sind bei unserer Mietanpassung gegeben, unabhängig davon, ob Mängel in Ihrer Wohnung vorhanden sind, so dass auch in diesem Fall eine Zustimmung von Ihnen erforderlich ist.

Teilen Sie uns die Mängel bitte mit. Wir werden Ihr Anliegen - unabhängig von der Mieterhöhung - prüfen.

Was passiert, wenn ich der Mieterhöhung nur unter Vorbehalt zustimme?

Unsere Mieterhöhung zum 01.07.2025 erfüllt alle rechtlichen Voraussetzungen. Eine Zustimmung „unter Vorbehalt“ kann nicht als Zustimmung gewertet werden, das heißt, dass wir auch in diesem Fall nach Ablauf der Zustimmungsfrist (30.06.2025) auf Ihre Zustimmung klagen müssten.

Was hat es mit der Mietbelastungsprüfung auf sich?

Als zusätzliche Maßnahme ermöglicht die SWSG, wie bereits im Jahr 2022, eine individuelle Mietbelastungsprüfung, die Ihre individuelle Einkommenssituation berücksichtigt: Mieterinnen und Mieter, die ein eigenes Einkommen erwirtschaften und deren Brutto-Kaltmiete 30 Prozent ihres Haushaltsnettoeinkommens überschreitet (Stichtag ist der 01.07.2025), können auf Antrag den angekündigten Mieterhöhungsbetrag zum 01.07.2025 ganz oder teilweise bezuschusst bekommen.

Wie ermittelt die SWSG das Haushaltsnettoeinkommen?

Die SWSG nutzt bei der Überprüfung des Haushaltsnettoeinkommens die Grundlagen der Wohngeldermittlung. Auf diese Weise bildet eine gesetzlich geregelte und verwaltungspraktisch angewendete Einkommensberechnung die Grundlage der Mietbelastungsprüfung. Die SWSG stellt jedoch weder einen Wohngeldbescheid aus, noch kann ein rechtlicher Anspruch aus der Ermittlung abgeleitet werden.

Kann die SWSG auch einen aktuellen Wohngeldbescheid zur Ermittlung des Haushaltseinkommens verwenden?

Wenn Ihnen ein aktueller Wohngeldbescheid vorliegt, der nicht älter als 12 Monate ist, benötigen wir ausschließlich diesen zur Prüfung. Die Übersendung von weiteren Unterlagen ist dann nicht notwendig!

Wie setzt sich die Brutto-Kaltmiete zusammen?

Die Brutto-Kaltmiete setzt sich aus der vertraglichen Grundmiete und den sogenannten kalten Betriebskosten zusammen. Die Kosten für Heizung und Warmwasser sowie die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung sind von der Brutto-Kaltmiete ausgenommen.

Welche grundsätzlichen Voraussetzungen sind von mir bzw. meiner Wohnung für einen Zuschuss zu erfüllen?
  • Ihre Wohnung ist freifinanziert bzw. nicht mehr gefördert und
  • Sie erhalten keine Leistungen aus dem Bereich der Kosten der Unterkunft gemäß SGB II und SGB XII.
Wie finde ich heraus, ob ich die Möglichkeit auf einen Mietzuschuss habe?

Ihre individuelle Mietbelastung prüfen wir gern, wenn Sie uns bis spätestens 31.05.2025 einen entsprechenden Antrag zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen zukommen lassen.

Welche Unterlagen benötigt die SWSG zur Prüfung?
  • Ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Antragsformular.
  • Verdienstbescheinigungen von allen, im Haushalt wohnenden, Personen, die berufstätig sind. Diese sind jeweils vom Arbeitgeber auszufüllen.
  • Rentenbescheide aller im Haushalt wohnenden Personen, die Rente beziehen.
  • Nachweise über Kapitalerträge bzw. sonstige Einkünfte aller im Haushalt wohnenden Personen.
  • Weitere Unterlagen in Abhängigkeit der familiären und finanziellen Situation.
  • Nachweis über angegebene Werbungskosten, sofern diese nicht den steuerlich abzugsfähigen Pauschalbeträgen entsprechen.

Unser Antragsformular und eine vollständige Aufstellung der erforderlichen Informationen finden Sie am Ende der Seite zum Download.

Was passiert, wenn meine Brutto-Kaltmiete nach der Mieterhöhung zum 01.07.2025 höher ist, als 30 Prozent des ermittelten Einkommens?

Ergibt die von der SWSG vorgenommene Prüfung Ihres Haushaltsnettoeinkommens, unter Berücksichtigung etwaiger Wohngeldansprüche, eine Mietbelastung, die im Verhältnis zur Brutto-Kaltmiete über 30 Prozent liegt, gewähren wir Ihnen für die Dauer von 36 Monaten einen freiwilligen Mietzuschuss in Höhe des Betrages, der die 30-Prozent-Grenze übersteigt, jedoch maximal der angekündigte Mieterhöhungsbetrag zum 01.07.2025. Diesen Zuschuss gewähren wir dann unter der Voraussetzung, dass Sie unserer Mieterhöhung zum 01.07.2025 schriftlich und ohne Einschränkung bis zum 30.06.2025 zugestimmt haben.

Spielt die Wohnfläche meiner Wohnung eine Rolle?

Bei der Prüfung des Mietzuschusses orientiert sich die SWSG an den anerkannten Wohnungsgrößen gemäß den Kosten der Unterkunft. Diese liegen zum Beispiel bei einem 1-Personen-Haushalt bei 45 m². Ist Ihre Wohnung größer, erfolgt eine anteilige Berechnung des Mietzuschusses.

Was passiert mit meinen Daten und Unterlagen, die ich für die Überprüfung meines Einkommens angegeben/eingereicht habe?

Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und datenschutzkonform archiviert. Die eingereichten Unterlagen werden nach der Prüfung vernichtet, bitte reichen Sie uns daher keine Originalbelege oder -unterlagen ein.