Die wichtigsten Infos zu Ihrer Nebenkostenabrechnung im Überblick
Damit Sie Ihre Nebenkostenabrechnung gut nachvollziehen können, erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe und Kostenarten auf dieser Seite kurz und verständlich. So sehen Sie auf einen Blick, wie sich die einzelnen Positionenzusammensetzen.
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach den Vorgaben des Landesgrundsteuergesetzes neu berechnet. Grundlage sind insbesondere die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert und die Nutzung des Grundstücks. Im Zuge der Grundsteuerreform wurde der Hebesatz der Landeshauptstadt Stuttgart zum 1. Januar 2025 auf 160 % festgesetzt. Änderungen der Grundsteuer können sich künftig insbesondere durch geänderte Bewertungsgrundlagen ergeben. Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Finanzministeriums Baden-Württemberg und der Landeshauptstadt Stuttgart.
Hierzu gehören insbesondere die Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren, Anmietung und Wartung von Wasserzählern, Kosten der Berechnung und Aufteilung, Wartung von Wassermengenreglern, der Betrieb einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage, Wasseraufbereitungsanlagen einschließlich der Aufbereitungsstoffe, Schmutzwassergebühren sowie die Wartung von Entwässerungspumpen.
Die Niederschlagswassergebühr fällt für Regenwasser an, das von versiegelten oder bebauten Flächen in die Kanalisation eingeleitet wird.
In der Abrechnung wird der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser der aktuellen Abrechnungsperiode in Kilowattstunden (kWh) den Verbräuchen von bis zu zwei vorangegangenen Abrechnungsperioden gegenübergestellt, soweit entsprechende Daten vorliegen. Wurde die Wohnung erst innerhalb der aktuellen Abrechnungsperiode bezogen, werden nur die Daten dieser Periode sowie ein Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer ausgewiesen. Der klimabereinigte Energieverbrauch berücksichtigt Witterungseinflüsse, um die Verbräuche besser vergleichbar zu machen.
Bei fernwärmeversorgten Objekten mit direkter Warmwasserversorgung wird der Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden (kWh) ausgewiesen. Für die Erwärmung des Brauchwassers wird die eingesetzte Warmwassermenge rechnerisch mit 125 kWh je m³ Warmwasser angesetzt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig zwischen Betriebs- und Heizkosten unterschieden; rechtlich gehören auch Heizkosten zu den Betriebskosten. In Gebäuden mit mehreren Nutzungseinheiten sind die Kosten für Heizung und Warmwasser grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen. Grundlage hierfür ist die Heizkostenverordnung, die die Erfassung, Verteilung und Abrechnung dieser Kosten regelt. Die Heizkosten setzen sich regelmäßig aus Grundkosten und Verbrauchskosten zusammen.
Soweit Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung abzurechnen sind, gehen deren Regelungen den allgemeinen Bestimmungen der Betriebskostenverordnung vor.
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen.
Bei Betrieb einer zentralen Warmwasserversorgungsanlagezusätzlich die Kosten der Wassererwärmung sowie Prüfungskosten im Rahmen der Einhaltung der Trinkwasserverordnung. Bei Heizanlagen, welche den zugehörigen Betriebsstrom nicht mit einem separaten Stromzähler ermittelt bekommen, erfolgt der Ansatz rechnerisch mittels anerkannter Regel auf Basis der Energiebezugskosten.
Hierzu gehören insbesondere die Kosten des Betriebsstroms, der Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Wartung und Sicherheitsprüfung sowie der Notrufbereitschaft.
Hierzu gehören die Gebühren für die öffentliche Straßenreinigung sowie die Kosten nicht öffentlicher Reinigungsmaßnahmen. Dazu zählen insbesondere die Gehwegreinigung, die Leerung von Papierkörben, die Laubbeseitigung auf befestigten Flächen sowie die Beseitigung von Verschmutzungen auf Grau- und Grünflächen.
Hierzu gehören insbesondere die Kosten des Streuguts, Kontrollgänge sowie die Schnee- und Glättebeseitigung auf den zum Grundstück gehörenden Verkehrsflächen nach Maßgabe der geltenden Ortssatzung. Auch Vorhaltekosten können umlagefähig sein, wenn ein Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt ist.
Hierzu gehören die Abfallgebühren (Restmüll und Biomüll).
Das sind die Kosten nicht öffentlicher Maßnahmen, die Reinigung von Müllplätzen, Tonnenreinigung, Bereitstellung von Abfallbehältern am Leerungstag, Abfallmanagement sowie gegebenenfalls Mietgebühren für Abfallbehälter.
Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn Abfall unsachgemäß entsorgt wird, z. B. durch Fehlbefüllung oder abgestellten Sperrmüll, wenn solche Kosten nicht einem konkreten Verursacher zugeordnet werden können.
Hierzu gehören die laufenden Kosten für die Reinigung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, z. B. Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Waschküchen, Aufzüge und Glasflächen in Gemeinschaftsbereichen. Außerdem zählen hierzu die laufenden Kosten notwendiger Maßnahmen zur Ungeziefer- bzw. Schädlingsbekämpfung in gemeinschaftlich genutzten Bereichen, soweit diese der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dienen.
Hierzu gehören die laufenden Kosten der Pflege und Kontrolle gärtnerisch angelegter Flächen. Dazu zählen insbesondere das Mähen der Rasenflächen, gegebenenfalls Düngen und Vertikutieren, das Schneiden von Hecken, Sträuchern und Büschen, die Unkrautentfernung, die Laubbeseitigung auf Grünflächen, die Bewässerung sowie die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.
Hierzu gehören insbesondere laufende Pflegearbeiten, der Austausch von Sand, die Erneuerung des Fallschutzes sowie regelmäßige Prüfungen und Kontrollgänge.
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung sowie für die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, z. B. Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Müllräume, Bodenräume und Waschküchen.
Hierzu gehören insbesondere die Gebühren für Kehrarbeiten und Überprüfungen, etwa für die Reinigung von Kaminen und Abgasanlagen, Immissionsmessungen, Feuerstättenschau und Abgaswegeüberprüfung. Soweit als laufende Betriebskosten umlagefähig, kann hierzu auch die Gashausschau gehören. Da einzelne Arbeiten nicht in jedem Jahr durchgeführt werden, kann die Höhe der Kosten im Jahresvergleich schwanken.
Hierzu gehören insbesondere die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung sowie der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, für Öltankanlagen und für Aufzüge. Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt unter anderem von Art, Typ und baulicher Beschaffenheit des Gebäudes ab.
Zu den umlagefähigen Hauswartkosten gehören insbesondere die Vergütung einschließlich der Sozialbeiträge für laufende Tätigkeiten der Objektbetreuung. Hierzu zählen z. B. Kontrollgänge im Rahmen der Verkehrssicherung, die Kontrolle der ordnungsgemäßen Nutzung der Gemeinschaftsflächen, der haustechnischen Anlagen und der Spielplätze. Nicht umlagefähig sind Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen und Verwaltung. Arbeiten, die bereits unter einer anderen Betriebskostenart abgerechnet werden, dürfen nicht zusätzlich nochmals als Hauswartkosten angesetzt werden.
Zu den sonstigen Betriebskosten zählen laufende Betriebskosten, die nicht bereits von anderen Betriebskostenarten erfasst sind. Hierzu können beispielsweise Kosten der Dachrinnenreinigung, Wartungs- und Überprüfungskosten von Brand- und Blitzschutzanlagen, Lüftungsanlagen, Rauchabzügen, Hebeanlagen, Sprinkleranlagen, Feuerlöschern, Klimaanlagen oder Rauchwarnmeldern gehören.
Soweit mietvertraglich vereinbart, können hierzu auch Gerätewartungskosten innerhalb der Mieteinheit zählen, etwa für Gaswasserheizgeräte, Gasetagenheizungen, Elektroboiler, Durchlauferhitzer oder Gas-Kombi-Thermen.
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In unseren mehrsprachigen Erklärvideos zur Musterabrechnung finden Sie die Antworten.
In den vergangenen Jahren hat die SWSG viele Optimierungen im Bereich des Betriebskostenmanagements umgesetzt. Schwerpunkte sind hierbei das Betriebskosten-Benchmarking, insbesondere der Mehrjahresvergleich von Betriebskostenmanagement. Ziel ist es, das Reporting auszubauen, um individuelle Handlungsempfehlungen auszusprechen - sowohl für andere Abteilungen, beispielsweise in Bezug auf Sanierungskonzepte, als auch für die Mieter der SWSG. Den Grundstein für die Umsetzung dieses Ziels hat die SWSG in den vergangenen Jahren gelegt: Bereits 2012 hat sich die SWSG als erstes Wohnungsunternehmen in Baden-Württemberg nach dem Siegel der Geislinger Konvention zertifizieren lassen und sich dabei unter anderem einem externen Betriebskosten-Benchmarking gestellt. Mit der Geislinger Konvention können Betriebskosten deutlich genauer aufgeschlüsselt werden. Diese Aufschlüsselung ermöglicht der SWSG, Nebenkosten verschiedener Gebäude miteinander zu vergleichen und Ursachen für abweichende Kosten festzustellen und Einsparpotenziale auszumachen.
Sie würden gerne Ihre Nebenkosten reduzieren, wissen aber nicht genau wie? Mülltrennung (Link öffnet sich in neuem Fenster) und richtiges Heizen (Link öffnet sich in neuem Fenster) spielen hier eine ausschlaggebende Rolle.