Härtefallregelung für Heizöl und Pellets für SWSG-Mieter*innen

Seit kurzem ist in Baden-Württemberg die Beantragung von Härtefallhilfen für Heizöl, Pellets und weitere nicht leitungsgebundenen Energieträger möglich. Die SWSG beantragt diese Unterstützung für die betroffenen Mietverhältnisse.

Bis zum 20. Oktober 2023 können in Baden-Württemberg Härtefallhilfen für gestiegene Heizkosten bei sogenannten „nicht leitungsgebundenen“ Energieträgern, also bspw. Heizöl oder Holzpellets,  beantragt werden. Angelehnt an die Strom- und Gaspreisbremse können Haushalte rückwirkend für Lieferungen im Jahr 2022 entlastet werden, wenn zwischen dem 01.01. und dem 01.12.2022 mindestens eine Verdopplung der Kosten für diese Energieträger im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 entstanden ist. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Die SWSG beantragt diese Unterstützung für die betroffenen Mietverhältnisse. Im Falle einer Bewilligung werden die Entlastungen in der kommenden Betriebskostenabrechnung berücksichtigt oder nachträglich den Mieterkonten gutgeschrieben.

Näheres dazu und zu weiteren Maßnahmen der SWSG rund um die Energiekrise finden Sie hier.

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