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Schnelle Antworten auf Ihre Fragen
Wohnungssuche und Angebot
Die SWSG bietet im gesamten Stuttgarter Stadtgebiet Wohnungen an.
Die SWSG stellt bezahlbaren Wohnraum für breite Kreise der Bevölkerung zur Verfügung.
Dazu zählen unterschiedliche Förder- und Wohnprodukte, u.a. Sozialmietwohnungen, Wohnungen nach dem Förderprogramm der Landeshauptstadt Stuttgart für mittlere Einkommensbezieher und frei finanzierte Wohnungen.
In der Regel interessieren sich mehrere Bewerber*innen für ein und dieselbe Wohnung. Deshalb führt nicht jede Anfrage auf Anhieb zum Erfolg. Die Entscheidungsgrundlage liefern die Kriterien unseres Vermietungsprozesses: Fair. Sozial. Transparent.
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie nur für preisgebundene, öffentlich geförderte und/oder belegungsgebundene Wohnungen. Mit knapp der Hälfte aller preisgebundenen Wohnungen in Stuttgart ist die SWSG größter Anbieter in diesem Segment. Diese Wohnungen vermittelt das Amt für Stadtplanung und Wohnen. Die SWSG bietet aber auch frei vermietbare Wohnungen an. Hierfür ist kein Wohnberechtigungsschein erforderlich.
Auf den Portalen von immoscout24.de, immowelt.de und immonet.de sind all unsere aktuell zur Verfügung stehenden frei finanzierten Wohnungen ersichtlich. Nutzen Sie das dortige Kontaktformular, um uns Ihr Interesse mitzuteilen und sich für die zu vermietende Wohnung zu registrieren.
Weitere Informationen zu unserem Vermietungsprozess finden Sie unter
https://www.swsg.de/wohnen-in-stuttgart/mieten-in-stuttgart/fair-sozial-transparent.html.
Vor dem Abschluss eines Mietvertrages werden einige persönliche Daten benötigt. Selbstverständlich werden die Daten diskret behandelt. Die Einhaltung der gültigen Datenschutzrichtlinien hat bei der SWSG höchste Priorität. Für Ihr Vertrauen bedanken wir uns.
Nein.
Zur Miete gehören die Grundmiete sowie die Betriebs- und Heizkosten. Die Grundmiete ist der Betrag, den Sie für die Überlassung der Wohnung bezahlen. Betriebskosten spiegeln die Kosten wider, die durch den laufenden Betrieb des Hauses oder der Wohnung entstehen. Darin enthalten sind zum Beispiel Kosten für die Müllentsorgung. Je nach Heizungsart fallen zudem Heiz- und Warmwasserkosten an. Diese werden jährlich verbrauchsabhängig abgerechnet. Details hierzu sind im Mietvertrag geregelt. Ihr persönliches Abrechnungsvideo verschafft Ihnen außerdem einen detaillierten Überblick zu Ihren Nebenkosten.
Nutzen Sie unser Kontaktformular und sprechen Sie uns bei Fragen zu diesem Thema gerne an. Stromkosten bezahlen Sie direkt an Ihren Stromversorger, diese sind nicht in den Mietzahlungen enthalten.
Mietbeginn und Grundregeln
Bei Abschluss eines Mietvertrages ist eine Kaution in Höhe von drei Grundmieten (Nettokaltmiete) zu hinterlegen. Die Kaution wird für die Dauer des Mietverhältnisses nach den gesetzlichen Vorgaben verzinst.
Namens- und Klingelschilder bringt Ihre Objektbetreuung für Sie an. Sie brauchen nichts zu veranlassen.
Die Kehrwoche ist in der Hausordnung geregelt und ist zwingend einzuhalten bzw. durchzuführen. In einer Vielzahl unserer Häuser übernehmen Dienstleister*innen für Sie die Kehrwoche. Ihre Objektbetreuung informiert Sie gern zusätzlich über die Regelungen im Haus und weitere Möglichkeiten.
Kleintiere, wie z. B. Hamster, Kaninchen, Katzen oder Vögel dürfen Sie in angemessener Anzahl ohne Genehmigung halten.
Die Haltung von z.B. Hunden muss die SWSG genehmigen.
Bitte stellen Sie Ihre Anfrage über service@swsg.de und reichen Sie die
nachfolgenden Unterlagen ein:
- Zustimmung aller Hausbewohner*innen mit Unterschrift und Datum
- Kopie des Impfpasses
- Nachweis einer Begleithundeprüfung oder schriftliche Stellungnahme des Tierarztes zum Charakter
- Nachweis über eine Hundehaftpflichtversicherung
Bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens ist die Entziehung der Genehmigung der Tierhaltung möglich.
Eine Untervermietung ist unter bestimmten Umständen möglich, muss aber grundsätzlich zuvor von der SWSG geprüft werden. Genehmigt die SWSG das Untermietverhältnis, wird ein Untermieterzuschlag – für die Dauer des Untermietverhältnisses – fällig. Als Untermieter*in zählt, wer mehr als sechs Wochen in der Wohnung lebt und nicht direkt mit dem/der Hauptvermieter*in verwandt ist, wie beispielsweise Ehepartner*innen, Kinder, Eltern etc.
Was Sie tun müssen?
- Teilen Sie uns über service@swsg.de mit, dass Sie an bestimmte Personen untervermieten möchten.
- Wir möchten Ihre/n Untermieter*in gerne persönlich kennenlernen. Vereinbaren Sie einen Termin unter swsg.de und bringen Sie ihn oder sie mit. Und: Personalausweis oder Pass nicht vergessen!
- Außerdem benötigen wir seitens des Untermieters eine Mieterselbstauskunft. Das Formular dafür können Sie auf unserer Homepage (https://www.swsg.de/downloads.html) herunterladen.
- Verläuft die Prüfung positiv, erhalten Sie von uns eine schriftliche Genehmigung und wir registrieren Ihre/n Untermieter/in ganz offiziell.
- Zieht Ihre Untermieterin oder Ihr Untermieter aus, benötigen wir eine Wohnungsgeberbestätigung als Nachweis, dass das Untermietverhältnis tatsächlich beendet wurde. Diese muss ihm/ihr der/die neue Vermieter*in ausstellen und ist für uns der Nachweis, dass er/sie tatsächlich ausgezogen ist. Geht der/die Untermieter*in ins Ausland, brauchen wir eine Bescheinigung über seine/ihre Abmeldung aus Deutschland.
Hauptmieter*in
- Als Hauptvertragspartner*in der Wohnung sind Sie gleichzeitig Vermieter*in der Untermieterin oder des Untermieters.
- Sie stellen demnach auch die Wohnungsgeberbestätigung über den Einzug aus, die z.B. das Einwohnermeldeamt erwartet.
Untermieter*in
- Ziehen Untermieter*innen aus, benötigen die Hauptmieter*innen entweder die neue Wohnungsgeberbestätigung, ausgestellt vom/ von der zukünftigen Vermieter*in oder, bei Umzug ins Ausland, die Bescheinigung über seine/ ihre Abmeldung aus Deutschland, um das Untermietverhältnis aufzulösen.
Als Mieter*in der SWSG können Sie Ihren Ehepartner oder Ihre Lebensgefährtin selbstverständlich in den Mietvertrag mit aufnehmen.
Was müssen Sie tun?
- Teilen Sie als Mieter*in der SWSG über service@swsg.de mit, wen Sie in Ihren Mietvertrag aufnehmen möchten.
- Füllen Sie hierzu bitte die Selbstauskunft (https://www.swsg.de/downloads.html) aus.
- Bei Ehepaaren benötigen wir eine Heiratsurkunde. Bei allen anderen Lebensgemeinschaften sollten Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie gemeinsam in der Wohnung leben möchten.
- Bitte legen Sie uns Ihren Personalausweis oder Pass vor, gegebenenfalls mit Aufenthaltsgenehmigung.
- Wir benötigen zudem die Gehaltsnachweise der letzten drei Monate.
Verläuft die Prüfung positiv, erhalten Sie einen entsprechenden Nachtrag zu Ihrem Mietvertrag, den alle Parteien durch Unterschrift bestätigen müssen.
Was Sie wissen sollten:
Wenn Sie Tisch, Bett und Mietvertrag nicht weiter teilen möchten, kontaktieren Sie uns einfach unter service@swsg.de.
Meist hilft bereits ein offenes Gespräch und der Streit ist vergessen. Sollte das nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Sie gerne die Hilfe unserer Mediator*innen in Anspruch nehmen. Sie sind darauf spezialisiert, nachbarschaftliche Konflikte zu lösen. Sie erreichen die Mediator*innen unter der 0711 / 93 20 – 222.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Wir möchten, dass Sie sich in Ihrer Mietwohnung wohlfühlen. Bauliche Veränderungen können Sie jedoch nur unter bestimmten Umständen selbst vornehmen. Hierfür sind wir Ihr erster Ansprechpartner.
Wichtig: Als Mieter*in tragen Sie die Kosten für Ihre baulichen Veränderungswünsche. Dazu gehören sowohl die Kosten für beauftragte Handwerker*innen und Dienstleister*innen als auch Ihr eigener Arbeitseinsatz. Auch die Kosten für den anschließenden Unterhalt und den Rückbau der baulichen Veränderungen können wir Ihnen nicht abnehmen. Für eventuelle Schäden jeglicher Art, die durch das Verlegen/Anbringen verursacht wurden, haften Sie in vollem Umfang.
Das Verlegen von eigenen Bodenbelägen und das Anbringen einer Markise sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch vorab einer Genehmigung durch die SWSG. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
- Eine Genehmigung kann ausschließlich für folgende Bodenbeläge erteilt werden: Laminat, Linoleum, Parkett, Teppich oder Vinyl.
- Der Bodenbelag muss „schwimmend“ verlegt werden, verklebte Bodenbeläge sind nicht gestattet.
- Eine Genehmigung für das Anbringen von Markisen kann ausschließlich für Klemmmarkisen erteilt werden.
- Auf bestehende Installationen ist Rücksicht zu nehmen.
- Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
- Änderungen an Türen dürfen nicht vorgenommen werden.
- Die Arbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden. Dabei sind alle bestehenden technischen Vorschriften, vor allem in Bezug auf die Trittschalldämmung bei der Verlegung eines Bodenbelages, einzuhalten.
Wie gehen Sie vor?
- Damit alles schnell und ohne Missverständnisse abläuft, brauchen wir von Ihnen eine schriftliche Zusammenstellung darüber, was Sie in Ihrer Wohnung verändern und wie Sie das tun möchten.
- Wir prüfen Ihren Antrag und machen uns ein Bild vom aktuellen Zustand Ihrer Wohnung.
- Im nächsten Schritt prüfen wir, ob Ihr Vorhaben aus technischer Sicht umsetzbar ist.
- Wenn von unserer Seite nichts dagegen spricht, genehmigen wir Ihr Vorhaben und schicken Ihnen eine Vereinbarung zur Unterschrift zu.
Wenn alles geklärt ist, kann’s losgehen!
Vor und während der Arbeiten
- Baumaßnahmen sind leider oft mit Krach und Schmutz verbunden. Je nach Umfang der Arbeiten bitten wir Sie, die anderen Mieter*innen im Haus zu informieren.
- Pfusch darf nicht sein. Stellen Sie bitte sicher, dass alle Arbeiten fachgerecht ausgeführt und alle bestehenden Vorschriften eingehalten werden.
- Bitte achten Sie darauf, dass bestehende Installationen nicht beschädigt werden.
- Bitte beachten Sie, dass Sie selbst die Kosten tragen müssen, wenn im Arbeitseifer Schäden in der Wohnung entstehen.
Danach
- Informieren Sie uns bitte, wenn Sie fertig sind.
- Bei Auflösung des Mietverhältnisses ist der Bodenbelag oder die Markise grundsätzlich durch Sie als Mieter*in zu entfernen. Sie können uns gegenüber keine Ersatzansprüche oder eine „Ablöse" durch die Nachmieter*innen erwarten.
Hausordnung
Vorgehen bei Modernisierungen bzw. bei Abriss/Neubau
Die SWSG stellt Mieter*innen, deren Wohnungen modernisiert werden sollen, feste Ansprechpartner*innen zur Seite. Diese stehen für individuelle (Einzel-)Gespräche mit allen Mieter*innen bereit. Im weiteren Verlauf bieten wir – insbesondere bei größeren Modernisierungen im bewohnten Zustand – zudem regelmäßige Sprechstunden an, bei denen unsere Mitarbeiter*innen für weitere Fragen zu Verfügung stehen. Auch die Bauleiter*innen, die täglich vor Ort sind, erteilen gerne Auskünfte.
Die Expert*innen der Abteilung Soziales & Quartier ( https://www.swsg.de/wohnen-in-stuttgart/service/beratung-und-hilfe.html) sind die richtigen Ansprechpartner*innen, wenn es um die Organisation der Betreuung von Senior*innen während einer Modernisierung geht. Auch um die Belange von Kindern kümmern sich die Mitarbeiter*innen, zum Beispiel durch die Einrichtung eines Hausaufgabenraumes während der Modernisierung.
SWSG-Mieter*innen, deren Wohnungen unbewohnt modernisiert oder abgerissen werden und die im Zuge dessen in eine modernisierte oder Neubauwohnung der SWSG ziehen, erhalten einen Mietrabatt von einem Euro pro Quadratmeter auf den Kaltmietpreis – und das zeitlich unbegrenzt.
Energie und Grundversorgung
Sie können Ihren Anbieter für Strom und bei dezentralen Heizungen auch den Versorger dafür frei wählen. Sie sind an keinen bestimmten Anbieter gebunden. Am Tag der Übergabe meldet die für das Haus zuständige Objektbetreuung die SWSG als Nutzer ab. Spätestens dann sollten Sie einen Vertrag mit einem Anbieter Ihrer Wahl abgeschlossen haben. Sie benötigen dafür die Zählernummern sowie den Zählerstand für Strom und Gas – beides finden Sie u.a. auf dem Übergabeprotokoll. Falls Sie keinen Vertrag abschließen, erhalten Sie Strom und Gas über die Grundversorgung der EnBW.
Bei zentralen Heizungsanlagen müssen Sie sich nicht gesondert bei einem Versorger z.B. zur Gasbelieferung anmelden. Diese Kosten sind über Ihre Heizkostenvorauszahlung in den Mietzahlungen enthalten und werden Ihnen über die Heizkostenabrechnung abgerechnet.
Die SWSG hat ihren kompletten Wohnungsbestand mit einem modernen Breitbandkabelnetz zum Empfang von Internet und Kabel-TV ausgestattet. Unser Vertragspartner ist Vodafone.
Über die vorhandene Breitbandverkabelung kann unter anderem schnelles Internet bezogen werden. Zusätzlich bietet sich die Möglichkeit, DSL von diversen Anbietern über die vorhandenen Telefonanschlüsse zu beziehen. In beiden Fällen ist ein separater Vertrag mit dem Anbieter Ihrer Wahl notwendig.
Über die vorhandene Breitbandverkabelung kann unter anderem schnelles Internet bezogen werden. Zusätzlich bietet sich die Möglichkeit, DSL von diversen Anbietern über die vorhandenen Telefonanschlüsse zu beziehen. In beiden Fällen ist ein separater Vertrag mit dem Anbieter Ihrer Wahl notwendig.
Die Bundesregierung hat mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetztes (TKG) die Möglichkeit der Abrechnung der Kabelgrundgebühren über die Betriebskosten ab dem 01.07.2024 abgeschafft, d.h. für Sie als Bewohner*in:
- Zum 30.06.2024 endet die Umlage der monatlichen Kabelgrundgebühr über die Betriebskostenabrechnung.
- Auf Grund der Gesetzesänderung wird die Gebühr dann direkt zwischen Ihnen und Vodafone abgerechnet, sofern ein gültiger Einzelnutzervertrag vorliegt.
Vodafone wird die Anschlüsse, für die kein gültiger Vertrag vorliegt, schrittweise abschalten.
Die SWSG hat Ihre Mieter*innen bereits über die gesetzlichen Änderungen informiert. Eine erneute Information mit zusätzlichen Hinweisen über die Umstellung zum 01.07.2024 werden die Mieter*innen rechtzeitig vor dem 30.06.2024 erhalten.
Sie können Ihren Bedarf aus einem umfangreichen Dienstleistungsangebot (Fernsehen und Internet) auswählen. Über das TV-Angebot oder Internet empfangen Sie auch internationale Sender. Die SWSG genehmigt daher grundsätzlich keine Satellitenanlagen und keine zusätzliche Glasfaseranbindung.
Mülltrennung und Sperrmüll
Durch die korrekte Mülltrennung schonen Sie die Umwelt und Ihren Geldbeutel. Wenn Sie Mülltonnen (etwa die Papiertonne) mit Kunststoffabfall befüllen, verursachen Sie zusätzliche Kosten, welche die gesamte Hausgemeinschaft – also auch Sie selbst – zu tragen haben. Details finden sie auf den Seiten der Stadt Stuttgart und auf der Zusammenfassung der SWSG.
Der Abfallwirtschaftsbetrieb Stuttgart (AWS) holt Sperrmüll nach Anmeldung zu einem bestimmten Termin bei Ihnen ab. Informationen, welche Wertstoffe abgeholt werden und wie Sondermüll zu behandeln ist, finden Sie auf der AWS-Homepage.
Nebenkosten und Abrechnung
Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode bei den Mieter*innen eingegangen sein. Die SWSG rechnet einheitlich in Kalenderjahren ab, daher muss zum Beispiel für das Jahr 2023 die Nebenkostenabrechnung bis zum 31. Dezember 2024 bei den Mieter*innen eingegangen sein.
Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen können Sie bei Ihrer Steuererklärung angeben und somit Steuern sparen. Der Lohn- und Fahrtkostenanteil jeder Rechnung, etwa für die Reinigung der Außenanlage, muss in der Betriebskosten-Abrechnung ausgewiesen werden. Materialverbrauch jedoch nicht. Auch Handwerkerleistungen, zum Beispiel Schornsteinfegergebühren, können abgesetzt werden. Allerdings ist hierbei wichtig: Für Steuererklärung und Nebenkostenabrechnung können unterschiedliche Fristen gelten.
Teilweise müssen Steuererklärungen bis spätestens zum 31.05. eines Jahres eingereicht werden. Die Betriebskostenabrechnung muss dagegen jedoch erst am 31.12. des Folgejahres abgerechnet sein. Diese Abweichungen berücksichtigen die Finanzämter. Demnach ist es zulässig, die gesamten Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erst für das Steuerjahr geltend zu machen, in dem die Abrechnung oder die Bescheinigung über die angefallenen Kosten dem Mieter zugehen. Sie können die Kosten daher auch noch im darauffolgenden Jahr geltend machen.
Ein Beispiel: Sie geben 2024 die Steuererklärung für das Vorjahr (2023) ab. Erst danach erhalten Sie mit Ihrer Nebenkostenabrechnung die Bescheinigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen für 2023 – zu spät für die Steuererklärung 2023. In diesem Fall machen Sie die Kosten für 2023 einfach in der Steuererklärung für 2024 geltend, welche Sie wiederum 2025 erstellen.
Ein Guthaben aus der Abrechnung wird zeitnah auf dem Mieterkonto gutgeschrieben und bei vorliegendem SEPA-Lastschriftmandat automatisch verrechnet. Dem Abrechnungsanschreiben ist bei Barzahler*innen oder beendeten Mietverhältnissen ein Auszahlungsbeleg beigefügt, welches Sie ausfüllen und an uns zurücksenden müssen.
Mieter*innen, die der SWSG ein Lastschriftenmandat erteilt haben, müssen nichts weiter veranlassen., Die SWSG bucht die Nachzahlung mit der kommenden Mietzahlung ab, so wie in der Nebenkostenabrechnung angekündigt. Mieter*innen, die der SWSG kein Lastschriftmandat erteilt haben, sind selbst für die pünktliche Nachzahlung an die SWSG verantwortlich.
Ratenzahlungen bei Nachforderungen aus der Abrechnung sind erst ab einem Betrag von 100,00 € möglich und werden dann automatisch in der Abrechnung angeboten. Die Laufzeit beträgt in der Regel maximal sechs Monate, Änderungen sind nach Einzelfallprüfung möglich. Mieter*innen erhalten nach Prüfung einen Ratenzahlungsplan per Post zugesandt.
Hohe Abfallgebühren können unterschiedliche Gründe haben. Möglicherweise sind zu den üblichen Abfallgebühren wiederkehrende Kosten für die Sperrmüllentsorgung angefallen. Es kann aber auch sein, dass die SWSG eine weitere Mülltonne bestellt hat, da die Tonnen bisher immer überfüllt waren. Gerne möchten wir daher an dieser Stelle nochmal auf das Thema Mülltrennung hinweisen: Wer Müll nicht sauber trennt (Gelber Sack, Papiermüll, Restmüll und seit neustem der Müll für die Biotonne) zahlt zusätzliche Gebühren für die Trennung durch die AWS. Diese teils erheblichen Kosten werden auf alle Hausbewohner*innen aufgeteilt.
Wenn Sie Ihre Abrechnung mit der Ihrer Nachbar*innen vergleichen, betrachten Sie bitte immer die Einzelkosten und nicht das Endergebnis. Alle Mieter*innen leisten eine individuelle Nebenkostenvorauszahlung, wodurch sich andere Abrechnungsergebnisse ergeben.
Haben Sie Funkheizkostenverteiler in Ihren Räumen? Wenn ja, dann ist der Zutritt zur Wohnung nicht nötig. Ihre Verbrauchsdaten werden per Funk übertragen. Auch hierzu beantworten wir Detailfragen gerne telefonisch.
Elektroboiler, Gaswasserheizer und Gaskombithermen werden regelmäßig gewartet, damit Funktionalität und Sicherheit (besonders bei Gas) gewährleistet sind. Die SWSG hat verschiedene Firmen mit der Wartung beauftragt. Aufgrund unterschiedlich eingesetzter Geräte gibt es im Ergebnis unterschiedliche Preise.
Nur die wenigsten Posten können nach dem bloßen Verbrauch abgerechnet werden, z.B. der Verbrauch von Wasser. Betriebskosten werden überwiegend nach Wohnfläche umgelegt. Für manche Posten ist die Wohneinheit – also das Haus, in dem Sie leben – der Umlegungsmaßstab.
Hierbei geht es um Grundkosten, die in der Regel zu 30 Prozent nach der beheizbaren Fläche und 70 Prozent entsprechend des individuellen Verbrauchs verteilt werden müssen. Die gesetzlich geregelte Aufteilung stellt die gerechte Umlegung der Fixkosten, wie beispielsweise Wartungsgebühren, Kosten für den Wärmemessdienst oder Zählermietgebühren, Leitungsverluste oder Lagenachteile (mehr Heizbedarf bei Erd- und Dachgeschosswohnungen), sicher.
Bei jedem Mieterwechsel gibt es eine Zwischenablesung. Dabei werden die Stände der Wasserzähler und die Einheiten an den Heizkostenverteilern erfasst. Diese Ergebnisse werden an unser Dienstleistungsunternehmen gemeldet, welche die gemeldeten Stände für die anstehende Abrechnung berücksichtigt.
Bei Wohnungen denen andere Versorgungsarten zu Grunde liegen, z. Bsp. Gaseinzelofen oder Contracting, erfolgt eine Zwischenablesung im Rahmen des Mieterwechsels und die Meldung der Zählerstände an den jeweiligen Vertragspartner/ Dienstleister.
Eine längere Abwesenheit kann sich auf den konkreten Verbrauch positiv auswirken und die Nebenkosten senken. Betriebskosten, die nicht nach Verbrauch abgerechnet werden wie beispielsweise Müllgebühren etc., fallen weiterhin auch während Ihrer Abwesenheit an. Diese auszusetzen ist nicht möglich.
Sprechen Sie mit uns. Die Mitarbeiter*innen des SWSG-Betriebskostenmanagements kümmern sich um eine korrekte Betriebskostenabrechnung und prüfen diese auf ihre Korrektheit und Plausibilität. Wir vergleichen die ermittelten Kosten der Einzelabrechnungen mit den durchschnittlichen Kosten. Stellen die Mitarbeiter*innen dabei größere Abweichungen fest, ist das für die SWSG Anlass zu einer detaillierten Einzelkontrolle.
Anfrage zur Belegeinsicht: Stellen Sie bitte eine schriftliche, telefonische oder persönliche Anfrage über die konkreten Abrechnungsposten, deren Belege Sie einsehen möchten.
Im Anschluss senden wir Ihnen einen Downloadlink zu, über welchen Sie die geforderten Belege im PDF-Format erhalten. Bei Bedarf wird ein persönlicher Termin vor Ort in unserer Zentrale in Obertürkheim vereinbart .
Sofern Sie eine Vollmacht zur Belegeinsicht erteilen möchten, muss diese der SWSG rechtzeitig – vor dem persönlichen Termin oder der Belegbereitstellung – vorliegen. Begleitet Sie eine unbeteiligte dritte Person zur Belegeinsicht, so muss diese das Formular zur Verschwiegenheit vor Beginn der Belegeinsicht unterzeichnen.
Sie erhalten – soweit Ihr Gebäude mit der entsprechenden Technik ausgestattet ist – die unterjährige Verbrauchsinformation monatlich, um Ihren Verbrauch im Blick zu haben. Gerne senden wir Ihnen diese per Mail zu, bitte registrieren Sie sich hier. Erläuterungen zur Verbrauchsinformation finden Sie hier.
Einzug und Auszug
Sofern es keinen anderen Halteplatz gibt, erteilt die Landeshauptstadt Stuttgart eine Sondererlaubnis für das kurzzeitige Parken des Umzugswagens, um den Wagen möglichst problemlos be- und entladen zu können.
Ja. Spätestens zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei dem für Ihren Stadtteil zuständigen Bürgerbüro melden. Hierbei wird auch die Adresse im Personalausweis geändert. Bitte nehmen Sie die von uns ausgestellte Wohnungsgeberbestätigung zum Termin mit.
Notfälle und Störungen
Bei Bränden oder Explosionen rufen Sie die Feuerwehr an.
Notrufnummer 112
Bei Heizungs- oder Stromausfall sowie bei einem Wasserrohrbruch informieren Sie bitte die SWSG über die Service-Nummer
Informieren Sie bitte die für ihr Gebäude zuständigen Objektbetreuer*innen über den Schaden in der Wohnung. Im Anschluss die Begutachtung stellen die SWSG-Objektbetreuer*innen die Beauftragung der Handwerkerfirmen sicher. Wichtig für Sie: Wenn Sie selbst Handwerker*innen beauftragen, tragen Sie die Kosten. Die SWSG erstattet keine Kosten, die durch Eigenbeauftragung von Fremdfirmen seitens der Mieter*innen entstehen.
Schadensmeldung und Abhilfe
Bei Problemen mit der Heizungsanlage bitten wir Sie zunächst, folgende Punkte zu prüfen:
- Wird nur ein Heizkörper nicht warm oder sind alle Heizkörper in der Wohnung betroffen?
- Sind die Thermostatventile aufgedreht?
- Haben Sie eine Zentralheizung, Einzelöfen oder Nachtspeicheröfen?
- Ist dasselbe Problem auch in anderen Wohnungen vorhanden? Sind Nachbar*innen betroffen?
- Funktioniert das Warmwasser?
- Haben Sie eine Gasetagenheizung, einen Warmwasserboiler oder eine Zentralheizung?
- Haben Sie Strom?
Sollte die Heizung dennoch nicht funktionieren, wenden Sie sich bitte an unseren telefonischen Kundenservice
Sehr viel leichter können wir Abhilfe schaffen, wenn Sie zu den oben genannten Fragen Auskunft geben können.
Bei Problemen mit der Wasserversorgung bitten wir Sie, Folgendes zu überprüfen und im Schadensfall unseren telefonischen Kundenservice zu informieren:
- Tritt das Problem bei Kalt- und/oder Warmwasser auf?
- Steht kein Warmwasser zur Verfügung, sehen Sie bitte unter Technische Störungen – Heizung nach.
- Sind Ihre Nachbar*innen ebenfalls betroffen?
- Sofern Leitungen undicht sind oder sich Schmutzwasser in der Badewanne oder dem Wasch- oder Spülbecken zurückstaut, informieren Sie bitte unseren telefonischen Kundenservice
Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen entstehende Kosten bei Rohrverstopfungen, die von Ihnen verursacht wurden, in Rechnung stellen müssen. Bitte geben Sie deshalb keine Essensreste oder Abfälle in die Abflussleitungen.
Bei Problemen bitten wir Sie, Folgendes zu überprüfen:
- Haben Sie Strom?
- Sind die Sicherungen eingeschaltet bzw. funktionstüchtig?
- Wenn das Licht nicht brennt, prüfen Sie bitte, ob die Glühbirne defekt ist.
- Nehmen Sie den Geruch verschmorten Plastiks oder Ähnlichem wahr?
- Sind Ihre Nachbar*innen ebenfalls vom Stromausfall betroffen?
- Brennen die Straßenlaternen in Ihrer Straße?
Bitte wenden Sie sich an unseren telefonischen Kundenservice
wenn sich der Strom in Ihrer Wohnung nicht wiederherstellen lässt. Unsere Notdienstpartner*innen statten Sie selbstverständlich auch außerhalb der Geschäftszeiten mit einer Notversorgung aus. Dies bedeutet, dass Ihnen bis zum nächsten Werktag eine Stromversorgung von einer zentralen Stelle per Kabel in die Wohnung gelegt werden muss. Unsere Fachfirma wird sich am folgenden Werktag jedoch unverzüglich bei Ihnen melden, um den Schaden schnellstmöglich zu beheben. Bitte führen Sie selbstständig keine Arbeiten an Elektroanlagen durch, es besteht Lebensgefahr.
Bei Problemen mit dem Aufzug bitten wir Sie, Folgendes zu überprüfen:
- Wenn die Aufzugstür nicht schließt, prüfen Sie bitte, ob ein Gegenstand die Lichtschranke blockiert.
- Wenn die Aufzugstüren verschlossen sind, prüfen Sie bitte, ob sich Personen in der Aufzugskabine befinden (rufen).
- Gibt es eine Schadensanzeige?
- Von welchem Hersteller ist der Aufzug?
Sollte der Aufzug nicht funktionieren, informieren Sie bitte unseren telefonischen Kundenservice
Für eine schnellstmögliche Bearbeitung helfen Sie uns sehr, wenn Sie die oben genannten Fragen beantworten können.
Bitte beachten Sie: Sind Menschen eingeschlossen, informieren Sie bitte umgehend den Notdienst!
Bei einem Rohrbruch bitten wir Sie, Folgendes zu veranlassen und im Anschluss umgehend unseren telefonischen Kundenservice
Integres Verhalten - Leitfaden und Richtlinie
Wir sind stets auf der Suche nach leistungsstarken und vertrauensvollen Geschäftspartner*innen für unser Lieferantenportfolio. Stellen Sie sich vor und senden Sie Ihre Unternehmensdarstellung sowie Ihr gewünschtes Einsatzgebiet per Post oder per E-Mail an vergabe@swsg.de.
Die Stuttgarter Wohnungs- und Städtebaugesellschaft mbH (SWSG) zählt mit mehr als 19.580 eigenen Mietwohnungen zu den größten kommunalen, wirtschaftlich starken Wohnungsunternehmen Deutschlands. Im Auftrag der Landeshauptstadt Stuttgart stellen wir lebenswerten und bezahlbaren Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten bereit. Um diese Ziele erreichen zu können, sind zuverlässige und vertrauensvolle Partner*innen wichtig. Wir bieten unseren Geschäftspartner*innen einen verlässlichen und starken Partner. Im Gegenzug erwarten wir Transparenz, Offenheit und Ehrlichkeit. Denn integres Verhalten bedeutet für die SWSG nicht nur die Einhaltung wirtschaftlicher und rechtlicher Vorschriften, sondern auch die Übereinstimmung unserer moralischen und ethischen Werte, bezüglich unserem Denken gegenüber Kolleg*inne, Mitarbeiter*innen, Kund*innen und sämtlichen Geschäftspartner*innen.
Egal, ob Mitarbeiter*in oder Geschäftspartner*in - wir alle prägen durch unser Verhalten das Bild der SWSG gegenüber Dritten. Daher ist es ein guter Ansatz, andere in der Weise zu behandeln, wie Sie selbst es sich von anderen wünschen. Aus der entgegengebrachten Wertschätzung resultiert ein fairer und zuverlässiger Umgang mit unseren Kund*innen, Mitarbeiter*innen und Geschäftspartner*innen. Was das im Detail bedeutet, können Sie in unserem Geschäftspartnerkodex nachlesen.
Bereits seit über 85 Jahren verfolgt die SWSG ihr nachhaltiges Geschäftsmodell. Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und ökonomischer Dimension sowie gesellschaftlich verantwortungsvolles Handeln sind die Messgrößen für den Erfolg der SWSG. Um dies sicherzustellen auditieren und entwickeln wir unsere Geschäftsbeziehungen. Grundlage hierfür ist unser Geschäftspartnerkodex. Darin vereinbaren wir mit all unseren Geschäftspartner*innen sowohl allgemeine Themen der Zusammenarbeit sowie Compliance- und Datenschutz-Themen. Auch Bestimmungen zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes sind darin geregelt. Damit schließt sich die SWSG dem Public Corporate Governance Kodex an, welchen die Landeshauptstadt Stuttgart bereits 2011 verabschiedete.
Die SWSG orientiert sich in ihrem Handeln an der EU-Datenschutzverordnung. Der Datenschutzbeauftragte der SWSG ist Ansprechpartner für alle Mitarbeiter*innen und Geschäftspartner*innen der SWSG. Unsere Mitarbeiter*innen behandeln sämtliche Informationen mit größter Sorgfalt - unabhängig davon, ob es sich um Daten unserer Kund*innen oder Geschäftspartner*innen handelt. Als Geschäftspartner*in der SWSG unterstützen Sie uns dabei, vertrauliche Informationen nicht unbefugt weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen.
Um unsere Mitarbeiter*innen proaktiv vor unangenehmen Situationen oder Verdachtsfällen zu schützen, gestatten wir es unseren Mitarbeiter*innen grundsätzlich nicht, von Geschäftspartner*innen, Behörden oder Dritten Sach-, Geldgeschenke oder sonstige finanzielle Vorteile zu fordern, anzufragen oder anzunehmen. In der Zusammenarbeit mit Geschäftspartner*innen, Behörden und Dritten erwarten wir daher, auf Geschenke jeglicher Art zu verzichten.
Nein, auch an diesen besonderen Tagen im Jahr bitten wir unsere Geschäftspartner*innen, Behörden und Dritte auf Sachgeschenke und Event-Einladungen jeglicher Art zu verzichten. Stattdessen freuen wir uns sehr, über ein geschriebenes oder gesprochenes "Dankeschön für die gute Zusammenarbeit".
Wir sind stets bestrebt, unsere Arbeit zum Wohl unserer Kund*innen und unserer Geschäftsbeziehungen zu verbessern. Einen wichtigen Hinweis darauf, wie erfolgreich wir in dieser Hinsicht sind, erhalten wir gerne durch Ihr Feedback. Sollte es uns einmal nicht gelungen sein, teilen Sie uns dies bitte mit, z.B. über die E-Mailadresse compliance@swsg.de.
Die SWSG hat sich bei der Vergabe von Bauleistungen verpflichtet, Aufträge, bei denen öffentliche Mittel eingesetzt werden, im Wettbewerb und in transparenter, nicht-diskriminierender Weise auszuschreiben und zu vergeben sowie alle Angebote nach denselben Kriterien zu beurteilen. Weitere Informationen
Sie müssen sich der SWSG gegenüber verpflichten, Ihren Arbeitnehmer*innen mindestens den jeweils gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes besteht nur im Arbeitsverhältnis. Unberührt bleiben hiervon Pflichten zur Zahlung höherer Löhne auf Grund anderer gesetzlicher oder freiwilliger Bestimmungen.
Ja, als verantwortungsvolles Mitglied der Gesellschaft unterstützt die SWSG karitative Projekte in Stuttgart. Dabei sind der tatsächliche und aktuelle Finanzbedarf, die Hilfe zur Selbsthilfe oder ein Bezug zur SWSG und ihren Aufgaben ausschlaggebend. Unsere Spenden sollen gemeinnützige Organisationen unterstützen, welche Menschen in psychosozialer Not zur Seite stehen oder sozial benachteiligten Menschen unbürokratisch und praktisch helfen.
Wir legen großen Wert auf Transparenz der begünstigten Organisationen und bestehen darauf, dass die Identität des Empfängers und der Verwendungszweck der Spende bekannt sind sowie die Voraussetzungen zur Ausstellung von Spendennachweisen nach §51 AO erfüllt sind.
Vorschläge für Spenden an karitative Zwecke (Sport-Sponsoring ausgenommen) können unter spendenvorschlaege@swsg.de eingereicht werden.
Über das SWSG-Spendenprogramm möglich.machen werden zudem gemeinnützige Vereine, Organisationen und Institutionen finanziell unterstützt, die Menschen in schwierigen Situationen zur Seite stehen oder sozial benachteiligten Menschen unbürokratisch und praktisch helfen sowie das Leben aller Stuttgarter*innen lebenswerter gestalten. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.